Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1844. (28)

95 
g. 62. 
Innerhalb vier Wochen nach dem fuͤr die erste Einzahlung bestimmten 
Termine ist Behufs der Wahl der von der Gesellschaft zu bestellenden Mit- 
glieder des Verwaltungsrathes eine General-Versammlung in Erfurt zu hal- 
ten, welche von dem Ausschusse (C. 59) nach Maßgabe des F§. 24 zu berufen 
ist. In Betreff der Legitimation zur Theilnahme an dieser General-Versamm- 
lung, sowie in Betreff der Stimmberechtigung, der Schlußfassung und des 
Wahlverfahrens finden die Vorschriften im Abschnitte II. B des Statuts auch 
hier Anwendung. Nach Zusammentritt des Verwaltungsrathes werden von 
diesem die Seitens der Gesellschaft zu ernennenden Direktions-Mitglieder und 
deren Stellvertreter erwählt. Nachdem sodann die Direktion eingesetzt wor- 
den, hat der Ausschuß die Leitung und Verwaltung der Geschäfte an die 
Direktion zu übergeben, welche insbesondere auch zur Disposition über die 
nach §. 61 eingezahlten Beträge befugt ist und die von dem Ausschusse auf 
die Vorbereitung des Unternehmens bis dahin verwendeten Kosten zu erstat- 
ten hat.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.