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Königlich Preußisches Gesetz
über die
Eisenbahn= Unternehmungen
vom 3. November 1838.
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von
Preußen 2c. 2c.
haben für nsthig erachtet, über die Eisenbahn-Unternehmungen und insbesondere über die
Verhältnisse der Eisenbahn-Gesellschaften zum Staate und zum Publikum, allgemeine Be-
stimmungen zu treffen und verordnen demnach auf den Antrag Unseres Staats-Ministeriums
und nach erfordertem Gutachten Unseres Staatsrathes, wie folgt:
. 1. Jede Gesellschaft, welche die Anlegung einer Eisenbahn beabsichtigt, hat sich
an das Handels-Ministerium zu wenden und demselben die Hauptpunkte der Bahnlinie,
sowie die Größe des zu der Unternehmung bestimmten Aktien-Kapitals genau anzugeben.
Findet sich gegen die Unternehmung im Allgemeinen nichts zu erinnern, so ist der Plan
derselben, nach den bereits ertheilten und künftig etwa noch zu erlassenden Instruktionen,
einer sorgfältigen Hrüfung zu unterwerfen. Wird in Folge dieser Prüfung Unsere landes-
herrliche Genehmigung ertheilt, so hat das Handels-Ministerium, unter Eröffnung der etwa
nöthig befundenen besonderen Bedingungen und Maßgaben, eine Frist festzusetzen, binnen
welcher der Nachweis zu führen ist, daß das bestimmte Aktien-Kapital gezeichnet und die
Gesellschaft, nach einem unter den Aktien= Zeichnern vereinbarten Statute, wirklich zusam-
mengetreten sey.
. 2. Hinsichtlich der Aktien und der Verpflichtungen der Aktien Zeichner finden fol-
gende Grundsätze Anwendung:
1) die Aktien dürfen auf den Inhaber gestellt werden und sind stempelfrei;
2) die Ausgabe der Aktien darf vor Einzahlung des ganzen Nominal-Betrages dersel-
ben nicht erfolgen, und eben so wenig die Ertheilung auf den Inhaber gestellter
Promessen, Interims-Scheine 2c. Ueber Partial-Zahlungen dürfen nur Quittun-
gen, auf den Namen lautend, ertheilt werden.
Der Zeichner der Aklie ist für die Einzahlung von 40 Prozent des Nominal-Be-
trages der Aktie unbedingt verhoftet; von dieser Verpflichtung kann derselbe weder
durch Uebertragung seines Anrechtes auf einen Dritren sich befreien, noch Seitens
der Gesellschaft entbunden werden. Für den Fall, daß die ausgeschriebenen Partial=
Zahlungen in Rückstand bleiben, ist die Bestimmung von Kornventional-Strafen,
ohne Rücksicht auf die sonst hinsichtlich deren Höhe geseblich bestehenden Beschrän-
kungen, zulässig.
Nach Einzahlung von 40 Prozent hat die Gesellschaft, wenn der ursprüngliche Zeich-
ner der Aktie sein Anrecht auf einen Andern übertragen hat, die Wahl, ob sie
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