Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1844. (28)

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a) der Staat bezahlt an die Gesellschaft den fuͤnf und zwanzigfachen Betrag derjeni- 
gen jaͤhrlichen Dividende, welche an saͤmmtliche Aktionaire im Durchschnitt der letz- 
ten fuͤnf Jahre ausbezahlt worden ist; 
b) die Schulden der Gesellschaft werden ebenfalls vom Staate uͤbernommen und in 
gleicher Weise, wie dieses der Gesellschaft obgelegen haben würde, aus der Staats- 
kasse berichtigt, wogegen auch alle etwa vorhandene Aktiv-Forderungen auf die 
Staatskasse übergehen; 
gegen Erfüllung obiger Bedingungen geht nicht nur das Eigenthum der Bahn und 
des zur Transport-Unternehmung gehörigen Inventariums sammt allem Zubehör 
auf den Staat über, sondern es wird demselben auch der von der Gesellschaft an- 
gesammelte Reserve-Fonds mit übereignet; 
bis dahin, wo die Auseinandersetzung mit der Gesellschaft nach vorstehenden Grund- 
sätzen regulirt, die Einlösung der Aktien und die Uebernahme der Schulden erfolgt 
ist, verbleibt die Gesellschaft im Besitze und in der Benugtung der Bahn. 
§. 43. Für Kriegôbeschädigungen und Demolirungen, es mögen solche vom Feinde 
ausgehen, oder im Interesse der Landesvertheidigung veranlaßt werden, kann die Gesellschaft 
vom Staate einen Ersatz nicht in Anspruch nehmen. 
#§. 44. Die Anlage einer zweiten Eisenbahn durch andere Unternehmer, welche neben 
der ersten in gleicher Richtung auf dieselben Orte mit Berührung derselben Hauptpunkte fort- 
laufen würde, soll binnen einem Zeitraume von dreißig Jahren nach Eröffnung der Bahn 
nicht zugelassen werden, anderweite Verbesserungen der Kommunikation zwischen diesen Orten 
und in derselben Richtung sind jedoch hierdurch nicht beschränkt. 
#. 45. Die Gesellschaft ist verpflichtet, nach der Bestimmung des Handels-Ministe- 
riums, den Anschluß anderer Eisenbahn-Unternehmungen an ihre Bahn, es moge die beab- 
sichtigte neue Bahn in einer Fortsehung, oder in einer Seiten-Verbindung bestehen, geschehen 
zu lassen und der sich anschließenden Gesellschaft den eigenen Transport-Betrieb auf der frü- 
her angelegten Bahn, auch vor Ablauf des im F. 26 gedachten Zeitraums, zu gestatten. 
Sie muß sich gefallen lassen, daß die zu diesem Behufe erforderlichen baulichen Einrichtun- 
gen, z. B. die Anlage eines zweiten Geleises, von der sich anschließenden Gesellschaft bewirkt 
werden. Das Handels-Ministerium wird hierüber, sowie über die Verhältnisse beider Un- 
ternehmungen zu einander, und besonders wegen der vor Ablauf der ersten drei Jahre (§. 26) 
statt des Bahngeldes zu entrichtenden Vergütung, das Nöthige bei der Konzession des An- 
schlusses festsetzen. 
g. 46. Zur Ausübung des Aufsichtsrechtes des Staates über das Unternehmen wird, 
nach Ertheilung Unserer Genehmigung (§F. 1), ein beständiger Kommissar ernannt werden, 
an welchen die Gesellschaft sich in allen Beziehungen zur Staatsverwaltung zu wenden hat. 
Derselbe ist befugt, ihre Vorstände zusammen zu berufen und deren Zusammenkünften beizu- 
wohnen. 
" §. 47. Die ertheilte Konzession wird verwirkt und die Bahn mit den Transport-Mit- 
teln und allem Zubehör für Rechnung der Gesellschaft öffentlich versteigert, wenn diese eine 
der allgemeinen oder besonderen Bedingungen nicht erfüllt und eine Aufforderung zur Erfül- 
lung binnen einer endlichen Frist von mindestens drei Monaten ohne Erfolg bleibt. 
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