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F. 48. Die Bestimmungen dieses Gesetzes über die Verhältnisse der Eisenbahn-Gesell-
schaften zum Staate und zum Publikum sollen auch bei den Unternehmungen derjenigen
Eisenbahn-Gesellschaften, deren Statuten bereits Unsere Genehmigung erhalten haben, zur
Anwendung kommen.
§. 49. Wir behalten Uns vor, nach Maßgabe der weitern Erfahrung und der sich
daraus ergebenden Bedürfnisse, die im gegenwärtigen Gesetze gegebenen Bestimmungen, durch
allgemeine Anordnungen oder durch künftig zu ertheilende Konzessionen, zu ergänzen und ab-
zuändern und nach Umständen denselben auch andere ganz neue Bestimmungen hinzuzufügen.
Sollten Wir es für nothwendig erachten, auch den bereits konzessionirten oder in Gemäßheit
dieses Gesetzes zu konzessionirenden Gesellschaften die Beobachtung dieser Ergänzungen, Abän-
derungen oder neuen Bestimmungen aufzulegen, so müssen sie sich denselben gleichfalls unter-
werfen. Sollte jedoch durch neue, in diesem Gesetze weder festgesetzte noch vorbehaltene
(. 38) und, sofern von künftig zu konzessionirenden Gesellschaften die Frage ist, später als
die ihnen ertheilte Konzession erlassene Bestimmungen, eine Beschränkung ihrer Einnahmen
oder eine Vermehrung ihrer Ausgaben herbeigeführt werden, so ist ihnen eine angemessene
Geldentschädigung dafür zu gewähren.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Königlichen
Insiegel.
Gegeben Berlin den 3. November 1838.
(L. S.) Friedrich Wilhelm.
v. Müffling. v. Kampö. Mähler. v. Rochow. v. Nagler.
Graf v. Alvensleben. v. Stülpnagel,
für den Kriegeminister.
Beglaubigt:
Düesberg.