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II. Auf höchsten Befehl Sr. Königlichen Hobeit, des Großherzogs, wird
das nachstehende Gesetz, einige Abanderungen des Vereins-Zoll-Tarifes
betreffend, andurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht.
Weimar den 20. Juni 1844.
Großherzoglich Säch#ische Landesregierung.
von Müller.
Carl Friedrich,
von Gottes Gnaden Großherzog von Sachsen-Weimar-
Eisenach, Landgraf in Thüringen, Markgraf zu Meißen,
gefürsteter Graf zu Henneberg, Herr zu Blankenhayn,
Neustadt und Tautenburg
ꝛc. ꝛtc.
In Folge eines von den Regierungen der zum Gesammt-Zoll= und Han-
dels-Vereine verbundenen Staaten gefaßten Beschlusses verordnen Wir hier-
durch unter im Voraus ertheilter ständischer Zustimmung:
1.
An die Stelle der Bestimmungen unter Position 6 litt. a, b und „
des durch Unser Patent vom 27. Oktober 1842 poblizirten Vereins-Zoll-Tarifes
(Regierungs-Blatt Nr. 24) treten die folgenden anderweiten Bestimmungen:
Abgabensatze
bei dem
Eingange. Ausgange.
a) Roheisen aller Art, altes Brucheisen,
Eisenfeile, Hammerschlag, pro Zutr. — Thlr. 10 Sgr. — Thlr. 71 Sar.
b) Geschmiedetes und gewalztes Eisen
(mit Ausnahme des faconirten) in
Stäben von 1 Quadrat-Zoll Preußisch
im QOuerschnitt und darüber, desglei-
chen Luppeneisen, Eisenbahnschienen,
auch Roh= und Cementstahl, Guß-
und raffinirter Stahl pro Zntr. 1 . 15 — —