112
c, 1) Geschmiedetes und gewalztes Eisen
(mit Ausnahme des faconirten) in
Staͤben von weniger als Quadrat-Zoll
Preußisch im Querschnitt pro Ztnur. 2Thlr. 16 Sgr. — Thlr. — Sar.
c,2) Faconirtes Eisen in Staͤben, desglei-
chen Eisen, welches zu groben Be-
standtheilen von Maschinen und Wa-
gen (Kurbeln, Achsen und dergleichen)
roh vorgeschmiedet ist, insofern derglei-
chen Bestandtheile einzeln Einen Zent-
ner und darüber wiegen, auch schwar-
zes Eisenblech und Mlatten, Anker
und Ankerketten pro Zutr. 33 — — —
r#umerk. 1. An den Zollgrenzen der Preußischen westlichen Provinzen, desgleichen
von Bayern, Württemberg, Baden, Kurhessen und Luremburg ist Roheisen bei dem Aus-
gange frei.
umerk. 2. Von Rohstahl, seewärts von der Russischen Grenze bis zur Weichselmün-
dung einschließlich eingehend, wird nur die allgemeine Eingangsabgabe erhoben.
##umerk. 3. Geknoppertes Zaineisen kann in Bayern auf der Grenze von Hindelang
bis Freilassing zu dem Zollsatze von 11 Thlr. (2 Fl. 371 Kr.) pro Zentner eingehen.
WTumerk. 4. Radkranz-Eisen zu Eisenbahnwagen wird nach Position c, 2 verzollt.
2.
Bei der Verzollung der unter Ziffer 1 litt. b, c, 1 undc, 2 genannten Gegen-
stände werden bei der Verpackung
in Fässern und Kisten 10 Pfund
in Körben 6 Pfund vom Zentner Brutto-Gewicht
in Ballen 4 Pfund . . . ..
fuͤr Tara verguͤtet.
8.
Die Positionen 6 litt. d und e des unter dem 27. Oktober 1842
publizirten Zoll-Tarifes bleiben unverändert in Kraft.
4.
Die vorstehenden Bestimmungen, welche vorlaufig nur für die noch übrige
Dauer der laufenden Tarif-Periode, mithin bis zu Ende des Jahres 1845
gelten, sollen vom 1. September d. J. ab in Wirksamkeit treten.