Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1844. (28)

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Urkundlich haben Wir gegenwaͤrtiges Gesetz hoͤchsteigenhaͤndig vollzogen 
und mit Unserm Großherzoglichen Staatsinsiegel bedrucken lassen. 
Carl Friedrich. 
Freiherr von Gersdorff. Schpweitzer. 
  
Gese 6, vdt. Koch. 
einige Abänderungen des Vereins- 
Zoll-Tarifes betreffend. 
III. Das nachstehende, die Ertheilung der Rechte einer milden Anstalt 
für den Armen-Fonds zu Völkershausen betreffende höchste Dekret wird hier- 
durch zur öffentlichen Kenntniß gebracht. 
Eisenach den 10. Juni 1844. 
Großherzoglich Sächfische Landesregierung. 
Wittich. 
Wir Carl Friedrich, 
von Gottes Gnaden Großherzog 2c. 2c. 
urkunden und bekennen hiermit, daß Wir die gncdigste Entschließung gefaßt 
haben, dem von Sr. Durchlaucht, dem Landgrafen Carl von Hessen zu Völ- 
kershausen gestifteten Armen-Fonds Unsere landesherrliche Bestätigung, sowie 
die Rechte einer milden Stiftung in der Art zu ertheilen, daß 
1) derselben an dem Vermögen der jedesmaligen Verwalter des Fonds ein 
gesetzliches Pfandrecht wegen aller Ansprüche aus ihrer Administration 
zustehen; 
ihr in Betreff prozessualischer Vernachladssigungen ihrer Vertreter gleiche 
Gerechtsame wie den in Nr. XIV des Gesetzes vom 16. Mai 1828 
genannten Subjekten beigelegt seyn, auch 
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