Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1844. (28)

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a) Roheisen aller Art, altem Brucheisen, Eisenfeile und Hammerschlag ein 
Eingangszoll von fünf Silbergroschen vom Zentner und von 
geschmiedetem Eisen in Stäben, Luppeneisen, Eisenbahnschienen, auch 
Roh--= und Cement-Stahl, Guß= und raffinirtem Stahl, statt des in 
dem durch Unser Patent vom 27. Oktober 1842 publizirten Vereins- 
Zolltarife, Abtheilung II. Position 6 b bestimmten Zollsatzes von Ei- 
nem Thaler, ein Eingangszoll von Einem Thaler funfzehen Sil- 
bergroschen vom Zentner 
sofort erhoben, mit der vom 1. September dieses Jahres an eintretenden 
allgemeinen Erhöhung der Eingangs-Zollsätze von fremdem Eisen aber 
das vorstehend unter a und b genannte Eisen rc. bei dem Eingange aus 
Belgien auf den oben bezeichneten Wegen mit Zollsätzen, welche um funf- 
zig Prozent höher, als die allgemein zur Anwendung kommenden 
Zollsätze sind, belegt werden soll. 
Diese letztere Anordnung soll außer Wirksamkeit treten, wenn die von 
der Königlich Belgischen Regierung dazu gegebene Veranlassung wegfällt. 
Urkundlich haben Wir gegenwüärtiges Gesetz hochsteigenhandig vollzogen 
und mit Unserm Großherzoglichen Staatsinsiegel bedrucken lassen. 
So geschehen und gegeben Weimar den 16. Juli 1844. 
1 Carl Friedrich. 
Freiherr von Gersdorff. Schweitzer. 
b 
V 
Gesetz 
über die Eingangszölle von 
Belgischem Eisen.
	        
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