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a) Roheisen aller Art, altem Brucheisen, Eisenfeile und Hammerschlag ein
Eingangszoll von fünf Silbergroschen vom Zentner und von
geschmiedetem Eisen in Stäben, Luppeneisen, Eisenbahnschienen, auch
Roh--= und Cement-Stahl, Guß= und raffinirtem Stahl, statt des in
dem durch Unser Patent vom 27. Oktober 1842 publizirten Vereins-
Zolltarife, Abtheilung II. Position 6 b bestimmten Zollsatzes von Ei-
nem Thaler, ein Eingangszoll von Einem Thaler funfzehen Sil-
bergroschen vom Zentner
sofort erhoben, mit der vom 1. September dieses Jahres an eintretenden
allgemeinen Erhöhung der Eingangs-Zollsätze von fremdem Eisen aber
das vorstehend unter a und b genannte Eisen rc. bei dem Eingange aus
Belgien auf den oben bezeichneten Wegen mit Zollsätzen, welche um funf-
zig Prozent höher, als die allgemein zur Anwendung kommenden
Zollsätze sind, belegt werden soll.
Diese letztere Anordnung soll außer Wirksamkeit treten, wenn die von
der Königlich Belgischen Regierung dazu gegebene Veranlassung wegfällt.
Urkundlich haben Wir gegenwüärtiges Gesetz hochsteigenhandig vollzogen
und mit Unserm Großherzoglichen Staatsinsiegel bedrucken lassen.
So geschehen und gegeben Weimar den 16. Juli 1844.
1 Carl Friedrich.
Freiherr von Gersdorff. Schweitzer.
b
V
Gesetz
über die Eingangszölle von
Belgischem Eisen.