122
g. 1.
So oft es sich von der Abschätzung zum Behufe der Abtretung von Grund-
stücken und zur Aufgabe damit zusammenhängender Rechte bei der Anlage von
Eisenbahnen in den Städten Weimar, Eisenach und Apolda und in deren
Fluren handelt, geschieht die Abschätzung durch drei der Oertlichkeit und des
abzuschätzenden Gegenstandes kundige Sachverständige, deren Wahl mit Rück-
sicht auf die Oertlichkeit und die Eigenthümlichkeit des abzuschätzenden Gegen-
standes dem Kommissar überlassen bleibt. Das Stadtgericht des Stadtbezirks,
welchen die Eisenbahn berührt, hat dem Kommissar sechs Einwohner der Stadt
zu Taxatoren der Feldgrundstücke vorzuschlagen, um daraus drei auswählen
zu können. Eo dürfen jedoch die bei der Abschätzung von dem Kommissar zu-
zuziehenden Taratoren in dem einzelnen Falle, in welchem die Würderung
erfolgen soll, weder für ihre Personen, noch rücksichtlich ihrer Ehegatten oder
Verwandten in aufsteigender und absteigender Linie oder im ersten Grade der
Seitenlinie betheiligt seyn.
g. 2.
An die Stelle des Bezirks-Justiz-Amtes, welches nach §. 32 für den
Fall des nachgelassenen Rechtowegs der Klaäger und der Beklagte als das Ge-
richt erster Instanz anzuerkennen haben, tritt rücksichtlich der in den Stadt-
gerichtsbezirken von Weimar, Eisenach und Apolda gelegenen Gegenstände
das Großherzogliche Sradtgericht.
Urkundlich ist dieses Gesetz von Uns vollzogen und mit Unserem Groß-
herzoglichen Staatsinsiegel bedruckt worden.
So geschehen und gegeben Weimar den 9. August 1844.
Garl Friedrich.
Frhr. von Gersdorff. v. Watzdorf. C. Thon. v. Wegner.
Gese
für die Städte Weimar, Eisenach und
Apolda als Zusatz zu dem Gesetze vom 2. vat. Koch.
Februar 1842 uͤber die Verpflichtung zur
Abtretung von Grundstuͤcken und zur Aufgabe
damit zusammenhaͤngender Rechte bei der
Anlage von Eisenbahnen.