Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1844. (28)

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8) daß der Bahnbau sofort begonnen werden soll und laͤngstens in drei 
Jahren beendiget seyn wird; 
4) daß Se. Koͤnigliche Hoheit, der Großherzog, zu den Verhandlungen, 
welche wegen der Abtretung, Benutzung oder Belastung von Grundeigenthum 
und wegen der Aufgabe damit zusammenhaͤngender Rechte zum Behufe der 
Eisenbahn-Anlage und der künftig nöthig werdenden Aenderungen und Erwei- 
terungen derselben, sowie wegen der deßhalb zu ermittelnden und festzustellen- 
den Entschddigung nothwendig sind, 
a) für den Weimarischen Kreis 
den Großherzoglichen Justiz-Rath und Justiz-Amtmann Herrn Sachse zu 
Weimar, Ritter des Großherzoglichen Hausordens vom weißen Falken, 
b) für den Eisenachischen Kreis 
den Großherzoglichen Ober-Konsistorial-Rath und Justiz-Rath Herrn Thon 
zu Eisenach, Ritter des Großherzoglichen Hausordens vom weißen Falken, 
als Kommissare gnädigst erwählt haben. 
Zugleich wird zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß bei der Anwendung 
des in Nummer 8 des Regierungs-Blattes von diesem Jahre abgedruckten 
Königlich Preußischen Gesetzes über die Eisenbahn-Unternehmungen vom 3. No- 
vember 1838 auf das Thüringische Eisenbahn-Unternehmen an die Stelle des 
in diesem Gesetze genannten Königlich Preußischen Handels-Ministeriums in 
dem Großherzogthume nach Anordnung Sr. Königlichen Hoheit, des Großher- 
zogs, überall das zweite Departement des unterzeichneten Staats-Ministeriums 
einzutreten hat. 
Weimar den 17. September 1844. 
Großherzoglich Sächisches Staats-Ministerium. 
Freih. v. Gersdorff. v. Watzdorf. C. Thon. v. Wegner. 
vdt. Koch.
	        
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