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8) daß der Bahnbau sofort begonnen werden soll und laͤngstens in drei
Jahren beendiget seyn wird;
4) daß Se. Koͤnigliche Hoheit, der Großherzog, zu den Verhandlungen,
welche wegen der Abtretung, Benutzung oder Belastung von Grundeigenthum
und wegen der Aufgabe damit zusammenhaͤngender Rechte zum Behufe der
Eisenbahn-Anlage und der künftig nöthig werdenden Aenderungen und Erwei-
terungen derselben, sowie wegen der deßhalb zu ermittelnden und festzustellen-
den Entschddigung nothwendig sind,
a) für den Weimarischen Kreis
den Großherzoglichen Justiz-Rath und Justiz-Amtmann Herrn Sachse zu
Weimar, Ritter des Großherzoglichen Hausordens vom weißen Falken,
b) für den Eisenachischen Kreis
den Großherzoglichen Ober-Konsistorial-Rath und Justiz-Rath Herrn Thon
zu Eisenach, Ritter des Großherzoglichen Hausordens vom weißen Falken,
als Kommissare gnädigst erwählt haben.
Zugleich wird zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß bei der Anwendung
des in Nummer 8 des Regierungs-Blattes von diesem Jahre abgedruckten
Königlich Preußischen Gesetzes über die Eisenbahn-Unternehmungen vom 3. No-
vember 1838 auf das Thüringische Eisenbahn-Unternehmen an die Stelle des
in diesem Gesetze genannten Königlich Preußischen Handels-Ministeriums in
dem Großherzogthume nach Anordnung Sr. Königlichen Hoheit, des Großher-
zogs, überall das zweite Departement des unterzeichneten Staats-Ministeriums
einzutreten hat.
Weimar den 17. September 1844.
Großherzoglich Sächisches Staats-Ministerium.
Freih. v. Gersdorff. v. Watzdorf. C. Thon. v. Wegner.
vdt. Koch.