Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1844. (28)

Carl Friedrich, 
von Gottes Gnaden Großherzog von Sachsen-Weimar— 
Eisenach, Landgraf in Thüringen, Markgraf zu Meißen, 
gefürsteter Graf zu Henneberg, Herr zu Blankenhayn, 
Neustadt und Tautenburg 
ꝛc. ꝛc. 
Nachdem fuͤr den Bau und Betrieb einer Eisenbahn von Halle in der 
Richtung auf Merseburg, Weißenfels, Naumburg, Weimar, Erfurt, 
Gotha nach Eisenach, und von dort weiter bis gegen die Kurfürstlich 
Hessische Grenze bei Gerstungen, unter der Benennung: 
Thüringische Eisenbahn-Gesellschaft 
eine Aktien -Gesellschaft mit einem vorlaufig auf Neun Millionen Thaler fest- 
gesetzten Grund-Kapitale gebildet worden ist, wollen Wir, mit Rücksicht auf 
den am 20. Dezember 1841 mit der Königlich Preußischen, der Kurfürstlich 
Hessischen und der Herzoglich Sachsen-Coburg= und Gothaischen Regierung ab- 
geschlossenen Vertrag, die Herstellung einer Eisenbahn von Halle nach Cassel 
u. s. w. betreffend, sowie auf den hiernächst am 19. April 1844 mit der 
Königlich Preußischen und der Herzoglich Sachsen -Coburg= und Gothaischen 
Regierung vereinbarten fernern Vertrag, die Ausführung der Thüringischen 
Eisenbahn betreffend, zur Anlage des in Unserem Gebiete gelegenen Theils der 
Eingangs bezeichneten Eisenbahn hierdurch Unsere landesherrliche Zustimmung 
ertheilen, auch die oben gedachte Thüringische Eisenbahn-Gesellschaft als eine 
Aktien-Gesellschaft mit den Rechten und Verbindlichkeiten, welche nach der Ge- 
setzgebung des Großherzogthumes einer von Uns bestätigten Gemeinheit (uni- 
versitas) zukommen, hiermit bestätigen und das Statut dieser Gesellschaft, 
wie solches nach Inhalt der Anlage festgestellt und von dem Verwaltungsrathe, 
sowie von der Direktion der Gesellschaft unterm 3. und 5. August 1844 voll- 
zogen worden ist, in allen Punkten genehmigen. 
Zugleich bestimmen Wir, daß, soweit nicht in dem oben erwähnten Sta- 
tute, ingleichen in Unserem Gesetze vom 2. Februar 1842 über die Verpflich- 
tung zur Abtretung von Grundstücken und zur Aufgabe damit zusammenhüän-
	        
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