Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1844. (28)

Regierungs— Glatt 
für das 
Großherzogthu m 
Sachsen Weimar-Eisenach. 
——— ——— 
TKeimar September 8 
   
  
  
  
  
  
Vekanntmachung. 
Auf hoͤchsten Befehl Sr. Koͤniglichen Hoheit, des Großherzogs, werden 
die nachstehenden Gesetze, als: 
I. Gesetz uͤber die Verpflichtung der Großherzoglichen Kammerguͤter, der 
Rittergüter und der Freigüter zum Wegebau vom 31. August dieses 
Jahres, 
II. Gesetz über die Abgabe von Erbschaften und Vermaächtnissen an die 
Waisenanstalt vom 3. September dieses Jahre, 
III. Gesetz, das Verbot, Zubehörungen von Rittergütern und Lehngütern 
eigenmächtig abzutrennen, betreffend, vom 4. September dieses Jahres, 
IV. Gesetz über den Gerichtsstand für das Gesinde der Schriftsassen, 
vom 5. September dieses Jahres, 
V. Gesetz, eine Abänderung des F. 10 des Gefetzes vom 26. März 
1839 über Abkürzung der Fristen zur Verjaährung gewisser Forde- 
rungsrechte u. f. w. betreffend, vom 6. September dieses Jahres und 
VI. Nachtrag vom 7. September dieses Jahres zu F. 150 des Gesetzes 
einer allgemeinen Sportel= und Gebühren -Tare vom 1. Dezember 
1840 
andurch zur oͤffentlichen Kenntniß gebracht. 
Weimar den 12. September 1844. 
Großherzoglich Sächsische Landesregierung. 
Chr. Fr. C. von Mandelsloh. 
23
	        
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