Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1844. (28)

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1) von Waaren, welche 
a) über die westliche Grenzlinie von Wittenberge an der Elbe bis zur 
Donau (beide eingeschlossen) ein= und wieder ausgehen; 
b) über die südliche Grenzlinie von Saarbrücken (diesen Ort eingeschlossen) 
bis zur Ober-Elbe (einschließlich Neustadt bei Stolpen) ein= und wie- 
der ausgehen, vom Zentrner 10 Sgr. oder 85 Kr., 
2) von Waaren, welche 
a) über die südliche Grenzlinie von Saarbrücken bis zur Donau (beide 
eingeschlossen) ein= und wieder ausgehen; ingleichen, welche 
b) rheinwärts eingeführt, aus den Häfen zu Mainz und zu Bieberich, aus 
oberhalb gelegenen Rheinh#fen, aus Mainhäfen oder aus Neckarhafen 
über die Grenzlinie von Mittenwald bis zur Donau (diese eingeschlossen) 
wieder ausgehen, und umgekehrt; ferner, welche 
rheinwärts eingeführt, aus den Häfen zu Mainz und zu Bieberich oder 
aus oberhalb gelegenen Rheinhäfen über die Grenzlinie von Saar- 
brücken bis Neuburg a. R. (beide Orte eingeschlossen) wieder aus- 
gehen oder umgekehrt; endlich, welche 
über die Grenzlinie von Schusterinsel in Baden bis Waidhaus in 
Bayern (beide Orte eingeschlossen) ein= und wieder ausgehen, vom 
Zentrter 441 Sgr. oder 152 kKr. 
3) vom Vieh, und zwar: 
von Pferden, Maulthieren, Eseln, Ochsen und Stieren, Kühen und 
Rindern vom Stück . Sopr. oder 3 kr. 
von Saugefüllen, Schweinen und Schafrieh, vom Stück 1 Sgr. oder 1 Kr. 
Urkundlich haben Wir gegenwärtiges Gesetz höchsteigenhändig vollzogen 
und mit Unserem Großherzoglichen Staatsinsiegel bedrucken lassen. 
So geschehen und gegeben Weimar den 20. Februar 1844. 
½ Carl Friedrich. 
Freiherr von Gersdorff. Schweitzer. von Watzdorf. 
rdt. Ernst Müller. 
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Gese 6, 
einige Abänderungen des Vereins-Zoll- 
Tarifes betreffend.