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stimmen. Zugleich aber soll auch hierbei nicht bloß der Flaͤchengehalt, sondern
neben diesem die muthmaßliche Kostbarkeit der Herstellung und der Unterhal-
tung des fraglichen Weges in seinen verschiedenen Abschnitten und Theilen
(§. 8) mit in Betracht gezogen werden.
g. 11.
Für den Fall, daß der Besitzer eines bisher befreit gewesenen Grundstückes
(Kammergutes, Rittergutes, Freigutes u. s. w.) sich nicht von der Flurge-
meinde trennt, sondern den gemeinschaftlichen Bau wählt, wird festgesetzt:
1) Von der zu übernehmenden Spannlast soll demselben nicht mehr ange-
muthet werden, als ihm nach Verhältniß seines wirklich unterhaltenen
oder zur gehörigen Bewirthschaftung seines betroffenen Grurdbesitzes
nöthigen Spannviehes auf der einen Seite und des gesammten, in der
baupflichtigen Gemeinschaft sonst vorhandenen Spannviehes auf der an-
dern Seite zufällt. In der Regel, also zunächst, sind auch dort nur
die wirklich vorhandenen Spannstücke zu zahlen, aber im Zweifel, wenn
diese Zahl entweder von dem einen Theile für zu hoch oder von dem
andern Theile für zu niedrig angesprochen wird, ist der zu berücksich-
tigende Wirthschaftsbedarf auf billige Weise — nöthigenfalls unter Zu-
ziehung Sachverständiger — zu ermitteln.
2) Hinsichtlich der Handarbeit soll zum Maßstabe das Verhältniß dienen,
in welchem die Zahl der auf dem befreit gewesenen Gute befindlichen
mämnlichen, arbeitsfähigen Personen von funfzehen bis sechszig Jahren
des Alters und die Zahl der übrigen möännlichen arbeitsfahigen Per-
sonen von gleichem Alter in derselben Gemeinschaft zu einander stehen.
3) Die Geldleistungen sind lediglich nach der Ackerzahl zu vertheilen und
aufzubringen.
Beschließt übrigens die mit betheiligte Gemeinde den Bau bloß mit Geld-
beiträgen auszuführen und erhält sie dazu die Genehmigung der ihr vorgesetz-
ten Behörde, so darf der bisher befreit gewesene Grundeigenthümer verlangen,
daß das Verhältniß seines Grundeigenthumes zu dem Grundeigenthume gegen-
über nur nach dem Ackergehalte festgestellt und ihm überlassen werde, ob er
seinen Antheil ebenfalls in Geld oder in Natural-Leistungen beitragen will.
8. 12.
Wo es auf Ermittelung und Vergleichung des Ackergehaltes (S. 10 und
§. 11) ankommt, sollen drei Acker Holz, Teich oder Lehden Einem Acker Wiese
oder Artland gleich geachtet werden.