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g. 28.
Versiegelung und gerichtliche Verzeichnung soll, wo sie nicht aus anderen
Ursachen noͤthig ist, dieser von der Erbschaft zu entrichtenden Abgabe allein
wegen nicht vorgenommen, sondern von den Erben und Bermaͤchtnißnehmern
nur der Betrag der Erbschaft und der Vermaͤchtnisse angegeben und die Rich-
tigkeit des Angebens an Eidesstatt versichert werden.
Dafern jedoch Zweifel dagegen sich ergeben, so hat auf Antrag der Ver-
waltung der Waisenanstalt das Gericht — dafern es ein Untergericht ist, nach
Ermessen der vorgesetzten Regierung — eidliche Specifikation zu erfordern,
auch nach Befinden mit gerichtlicher Würderung vorzuschreiten.
g. 24.
Die Kosten dieser Ermittelung hat der Abgabepflichtige zu tragen, es
wäre denn, daß eine vorgenommene gerichtliche Würderung keine höhere Summe
ergäbe, in welchem Falle die Kosten derselben außer Ansatz bleiben, die Ver-
läge aber von der Kasse der Waisenanstalt zu tragen sind.
g. 26.
Faͤllt dem Abgabepflichtigen eine Gefaͤhrde bei seiner Deklaration zur Last,
so hat er neben der etwa verwirkten oͤffentlichen Strafe den doppelten Betrag
der hinterzogenen Abgabe zu erlegen.
g. 26.
Wenn im einzelnen Falle die Verbindlichkeit zur Entrichtung der Abgabe
oder deren Betrag zweifelhaft erscheint oder eine Sicherheitsbestellung in Frage
kommt, ist die Verwaltung der Waisenanstalt, unter Vorlegung der Akten, mit
ihrer Erklaͤrung zu hoͤren und erst nach deren Mittheilung an den Gegentheil
die Abgabe zu reguliren.
g. 27.
Sobald der Betrag der Abgabe bestimmt und der Zahlungs-Termin (F. 18)
eingetreten ist, hat das Gericht den Zahlungspflichtigen anzuhalten, dieselbe,
nebst den etwa laufenden Zinsen (§. 18), an die Kasse der Waisenanstalt un-
mittelbar oder an das Gericht zu bezahlen und erstern Falls die Quittung
darüber zu produziren. Erfolgt binnen vier Wochen nach der Zahlungsauflage
weder die Zahlung, noch die Produktion der Quittung, so sst der schuldige
Betrag, ohne daß es eines weitern Antrags bedarf, im Wege der Hülfsvoll-
streckung beizubringen.