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III
Carl Friedrich,
von Gottes Gnaden Großherzog von Sachsen-Weimar-
Eisenach, Landgraf in Thüringen, Markgraf zu Meißen,
gefürsteter Graf zu Henneberg, Herr zu Blankenhapn,
Neustadt und Tautenburg
2c. 2c.
Da es zeither öfters vorgekommen ist, daß von Rittergütern oder an-
deren von Uns zu tLehen gehenden Besitzungen Grundstücke und Gerechtsame
durch Kauf, durch Erbpacht oder auf andere Weise, ohne Landes= und Le-
bensherrliche Genehmigung, abgetrennt worden sind, wodurch theils Unsere
Landes= und Lehensherrlichen Rechte beeinträchtiget, theils die Erwerber des
Abgetrennten und die auf die Hauptbesitzung versicherten Gläubiger gefährdet
oder beschwerlichen Weiterungen ausgesetzt werden; so haben Wir zu dessen
Verhütung für nöthig gefunden, mit Zustimmung des getreuen Landtages Fol-
gendes zu verordnen:
§. 1.
Wir verbieten hierdurch allen Besitzern von Rittergütern oder von an-
deren bei Unseren Lehenhöfen oder den After-Lehenstuben im Großherzogthume
zu Lehen gehenden Grundstücken oder Gerechtsamen davon irgend einen Theil
oder ein Zubehör, es mögen dieselben in Grundstücken oder in Gerechtsamen
bestehen, welche und in so weit sie zeither schon mit dem Hauptgut ein ge-
schlossenes Ganze gebildet haben, durch Kauf-, Tausch-, Zins-, Erbzins-, oder
Erbpachts-Vertrag oder auf irgend eine andere Art, ohne Unsere und bezüg-
lich des After-Lehensherrn vorher dazu gesuchte und ausdrücklich ertheilte Ge-
nehmigung zu veradußern oder abzutrennen, bei einer Strafe von funfzig bis
zweihundert Thalern für jeden einzelnen hinfüro eintretenden Uebertretungsfall,
unbeschadet der aus dergleichen Vertragen gegen die Uebertreter entstandenen
Privat-Ansprüche, und der Landes= und Lehenêherrlichen Rechte auf Wie-
kssreigung des ungültig Veräußerten oder Abgetrennten mit der Haupt-
esitzung.