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g. 2.
Unter den vorgedachten Ritterguͤtern sind nicht nur solche zu verstehen,
welche die Eigenschaft eines Lehens oder Erblehens haben, oder daneben mit
dem Rechte der freien Gebahrung auch unter den Lebendigen versehen, son-
dern auch diejenigen, die aus dem Lehen in Erbe verwandelt worden oder
ursprünglich bloßes Erbe und Allodium sind.
§#..
Alle Gerichte haben sich der Bestätigung oder anderer obrigkeitlichen Be-
krdftigung eines dem vorstehenden Verbote zuwider geschlossenen Kontraktes oder
Vertrages gänzlich zu enthalten, widrigenfalls die schuldigen Beamten mit ei-
ner ebenmäßigen Geldstrafe von funfzig bis zweihundert Thalern für jeden
einzelnen Uebertretungsfall, unbeschadet der Privat-Ansprüche, belegt, und nach
Befinden der Gerichtsbestallung entsetzt werden sollen.
g. 4.
Es wird aber auch Jedermann, um seines eignen Bestens willen, hier-
mit verwarnet, sich in Verträge zu Erwerbung solcher abzutrennenden Stücke
anders, als bis auf Unsere Genehmigung verbindlich einzulassen, oder gar,
vor deren Ertheilung, dergleichen Verträge durch Zahlung oder Besitznahme zu
vollziehen.
Furkundich ist dieses Gesetz von Uns höchsteigenhändig vollzogen und mit
Unserem Großherzoglichen Staatoinsiegel bedruckt worden.
So geschehen und gegeben Weimar den 4. September 1844.
Carl Friedrich.
Frhr. v. Gersdorff. v. Watzdorf. C. Thon. v. Wegner.
Gese ,
das Verbot, Zubehörungen von Kitter-
gütern oder Lehengütern eigenmächtig ab-
zutrennen, betreffend.
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