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Bei der Verzollung werden da, wo der Betrag der Abgabe nach den
einzelnen Betten sich richtet, zwei Betten langer Waare drei Betten 14 schu-
higer Breter gleich geachtet; überhaupt aber müssen die zu Berichtigung der
Abgaben bestimmten 120r Dielen 14 Fuß lang, 1 Zoll stark und 7 Zoll
breit, auch von guter Beschaffenheit seynn. Den Flößern ist indeß gestattet,
statt des Natural-Zolles eine von der zuständigen Orts-Polizeibehörde bis
auf Weiteres zu bestimmende, entsprechende Geldabgabe zu entrichten.
g. 8.
Wer eine Hebestaͤtte passirt, ohne die vorgeschriebene Abgabe zu erlegen,
verfällt in eine, dem zwölffachen Betrage der letztern gleichkommende Strafe
und hat überdieß die hinterzogene Abgabe nachzuzahlen.
g. 9.
Die Flößer sind bei 15 Sgr. Strafe verpflichtet, auf Erfordern den
Jollzeddel aus der zuletzt passirten Hebestätte in der nächsten Zollstaätte oder
auch an die Polizei-Offizianten vorzuzeigen.
S#. 10.
Zu Untersuchung der vorschriftsmaßigen Beschaffenheit der Floße sind
nicht nur die Polizei-Offizianten, sondern auch die Abgabeberechtigten selbst
oder deren Stellvertreter berechtigt.
g. 11.
Die Inhaber der Muͤhlen sind verbunden, saͤmmtliche Floße welche bei
dem Oeffnen der Schleuse vorliegen oder von da aus übersehen werden kön-
nen, ohne Unterbrechung durchzulassen und die Schleuse bei gehöriger Beeilung
der Flößer so lange offen zu erhalten, bis das zuletzt gehende Floß die Mün-
dung des Mühlgrabens erreicht hat.
Sollten indeß bei geringem Wasserstande die Floße in einer Viertelstunde,
von dem Durchgange des letzten Floßes durch den Vogt an gerechnet, bis zur
Mündung der Mühllache nicht gelangt seyn, so ist der betreffende Müller be-
fugt die Schleuse zuzusetzen und es hängt dann von den zurückgebliebenen
Flößern ab, wegen des Wiederöffnens der Schleuse mit dem Muller sich zu
vereinigen oder die Ankunft anderer, das Oeffnen des Vogts erfordernder
Floße abzuwarten. Letzten Falls ist, außer den in S. 7 geordneten Abgaben,