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benutzen, um die Einzelnabschaͤtzungen der Wahrheit — im gesetzlichen
Sinne — thunlichst nahe zu bringen; unter Zuziehung der Steuerver-
theiler auf die nothwendigen Berichtigungen hinzuwirken, beduͤrfenden
Falles aber deßhalb selbst die erforderlichen Schritte zu thun; endlich aber
den nach Einsendung der so vervollstaͤndigten Rollen ihnen von dem
Großherzoglichen Landschafts-Kollegium, als der kompetenten Ober-
behörde, zugehenden Erinnerungen, Bemerkungen und Anweisungen un-
bedingt Folge zu geben und, da wo nicht Erörterung und Aufschluß-
ertheilung gefordert, sondern ein alsbaldiges Einschreiten, eine Berich-
tigung von der Ober-Steuerbehörde geradezu angeordnet worden, diese
ungesäumt auszuführen, indem es lediglich dem einzelnen Steuer-
pflichtigen zu überlassen ist, wo er sich verletzt erachtet, seine ver-
meintlichen Gerechtsame auf gesetzliche Weise zu wahren.
Indem das unterzeichnete Großherzogliche Staats-Ministerium, Depar-
tement der Finanzen, vertrauensvoll die Zuversicht hegt, es werde diese pflicht-
mäßige Eröffnung genügen, die Steuer-Lokal-Kommissionen, soweit sie dieß
noch bedürften, sowohl über ihre obrigkeitliche Stellung zu den Steuerver-
theilern als auch in ihrer Eigenschaft als Unterbehörden über ihr Verhälc-
niß zu dem Großherzoglichen Landschafts-Kollegium aufzuklären, ist es
überzeugt, daß keine Steuer-Lokal-Kommission den Inhalt dieser Bekanntmachung
unerwogen, die darin enthaltenen geseblich begründeten Andeutungen und
Anforderungen unbefolgt lassen werde und daß es somit nicht werde nöthig
werden, die Strenge der Handhabung der Ordnung des Staatsdienstes, welche
in den Befugnissen der Oberbehörde begründet und deren Pflicht ist, gegen
Steuer-Lokal-Kommissionen in Anwendung zu bringen.
Weimar den 1. Oktober 1844.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement der Finanzen.
Freiherr von Gersdorff.