Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1844. (28)

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benutzen, um die Einzelnabschaͤtzungen der Wahrheit — im gesetzlichen 
Sinne — thunlichst nahe zu bringen; unter Zuziehung der Steuerver- 
theiler auf die nothwendigen Berichtigungen hinzuwirken, beduͤrfenden 
Falles aber deßhalb selbst die erforderlichen Schritte zu thun; endlich aber 
den nach Einsendung der so vervollstaͤndigten Rollen ihnen von dem 
Großherzoglichen Landschafts-Kollegium, als der kompetenten Ober- 
behörde, zugehenden Erinnerungen, Bemerkungen und Anweisungen un- 
bedingt Folge zu geben und, da wo nicht Erörterung und Aufschluß- 
ertheilung gefordert, sondern ein alsbaldiges Einschreiten, eine Berich- 
tigung von der Ober-Steuerbehörde geradezu angeordnet worden, diese 
ungesäumt auszuführen, indem es lediglich dem einzelnen Steuer- 
pflichtigen zu überlassen ist, wo er sich verletzt erachtet, seine ver- 
meintlichen Gerechtsame auf gesetzliche Weise zu wahren. 
Indem das unterzeichnete Großherzogliche Staats-Ministerium, Depar- 
tement der Finanzen, vertrauensvoll die Zuversicht hegt, es werde diese pflicht- 
mäßige Eröffnung genügen, die Steuer-Lokal-Kommissionen, soweit sie dieß 
noch bedürften, sowohl über ihre obrigkeitliche Stellung zu den Steuerver- 
theilern als auch in ihrer Eigenschaft als Unterbehörden über ihr Verhälc- 
niß zu dem Großherzoglichen Landschafts-Kollegium aufzuklären, ist es 
überzeugt, daß keine Steuer-Lokal-Kommission den Inhalt dieser Bekanntmachung 
unerwogen, die darin enthaltenen geseblich begründeten Andeutungen und 
Anforderungen unbefolgt lassen werde und daß es somit nicht werde nöthig 
werden, die Strenge der Handhabung der Ordnung des Staatsdienstes, welche 
in den Befugnissen der Oberbehörde begründet und deren Pflicht ist, gegen 
Steuer-Lokal-Kommissionen in Anwendung zu bringen. 
Weimar den 1. Oktober 1844. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement der Finanzen. 
Freiherr von Gersdorff.
	        
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