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IV. Das Verzeichniß der Uebergangsstraßen und Stellen für
den Verkehr mit Uebergangssteuerpflichtigen Gegenständen zwischen Bayern ei-
nerseits, und Preußen, Sachsen, Kurhessen oder Thüringen andererseits, wel-
ches das Großherzogliche Landschafts-Kollegium unter dem 12. April d. I.
für das Vordergericht Ostheim bekannt gemacht hat (Reg. Bl. v. J.
1844 S. 19), ist insofern zu berichtigen, als
1) anstatt der Uebergangsstraße von Ebern nach Coburg, mit der
Bayerschen Abfertigungs= und Hebe-Stelle zu Ermershausen, eine Uebergangs-
Straße von Ebern (oder Ermershausen) nach Heldburg aufzuführen ist, und daß
2) für die Uebergangsstraßen von Seßlach nach Coburg die Bayersche
Abfertigungs= und Hebe-Stelle nicht zu Seßlach sondern zu Tambach ist, daß
vielmehr die Uebergangsstelle zu Seßlach nur für den Verkehr zwischen diesem
Orte und Heldburg bestimmt bleibt.
Weimar den 15. Oktober 1844.
Großherzoglich Söächfisches Staats-Ministerium,
Departement der Finanzen.
Freiherr von Gersdorff.
Ministerial-Bekanntmachung.
Als Nachtrag zu der Bekanntmachung vom 17. September d. J. in
dem Regierungs-Blatte Nr. 13 von diesem Jahre wird hierdurch zur öffent-
lichen Kenntniß gebracht, daß nach einer von Sr. Königlichen Hoheit, dem
Großherzoge, auf Antrag der Direktion der Thüringischen Eisenbahn-Gesell-
schaft genehmigten Abänderung der Eisenbahn-Linie von Weimar nach Erfurt
von dieser Linie auch die Flur von Gaberndorf berührt werden wird.
Weimar den 18. Oktober 1844.
Großbherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium.
Freih. v. Gersdorff. v. Watzdorf. C. Thon.