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Bekauntmachungen.
I. Als Nachtrag zu unserer Bekanntmachung vom 6. März dieses Jahres
(Reg. Blatt S. 21) bringen wir hiermit zur öffentlichen Kenntniß, daß da,
wo die Abgabe von herrschaftlichen Getreidefrüchten nach dem Geisaer Malter
erfolgt, von jetzt an ein Meßgeld von 1 Sgr. 8 Pf. für das Malter zu ent-
richten ist.
Weimar den 24. Oktober 1844.
Großherzoglich Sächssche Kammer.
Carl Thon.
II. Nach einer Mittheilung der General-Direktion der Großherzoglich Säch-
sischen Fürstlich Thurn und Taxisschen Lehnsposten zu Frankfurt a. M. sind
Weiterungen daraus entstanden, daß in einseitigen Großherzoglichen Dienstan-
gelegenheiten erlassene Schreiben und Sendungen an Behörden solcher auswär-
tiger Staaten, auf deren Posten den Großherzoglichen Dienstsachen auch kein
konventionelles Portofreithum zusteht, nicht ganz frankirt, sondern nur mit
„Großh. D. S.“ bezeichnet waren, indem solche Schreiben und Sendungen
von der Großherzoglichen Landesgrenze ab mit Porto belegt, die Zahlung dessel-
ben aber von der empfangenden Behörde verweigert wurde und dasselbe nach-
träglich von der aufgebenden Behörde eingezogen werden mußte.
Indem wir daher bemerken, doß den Korrespondenzen der Großher-
zoglichen Behörden in eigentlichen Staatsdienstangelegenheiten unter
der gehörigen Bezeichnung (vergl. §. 13 der Uebereinkunft vom 6. August 1824)
dermalen ein konventionelles Portofreithum auf den Kaiserlich Königlich
Oesterreichischen, Königlich Preußischen, Königlich Bayerschen
und Großherzoglich Badenschen Posten, Fahrpostgegenständen aber
nur auf Königlich Preußischen Posten das im F. 16 lit. b der Ueberein-
kunft zwischen uns und der Großherzoglich Sächsischen Fürstlich Thurn und Taris-
schen General-Post-Direktion und in unserer Bekanntmachung vom 20. Februar
1888 näher bezeichnete beschränkte Portofreithum zusteht, machen wir im In-
teresse des Großherzoglichen Staatsdienstes, welcher durch Nichtannahme solcher mit
Porto belegter Schreiben und Sendungen von Seiten der empfangenden Be-
hörden Nachtheil erleiden könnte, darauf aufmerksam, daß diejenigen in das