Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1844. (28)

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Ausland bestimmten dienstlichen Schreiben und Sendungen, fuͤr welche nach Obi- 
gem ein Portofreithum auf den beruͤhrten auslaͤndischen Posten nicht eintritt, 
von der absendenden Großherzoglichen Behoͤrde neben der Bezeichnung als 
„Großherzogl. Dienstsachen“ und bei Fahrpostsendungen der naͤhern Angabe 
des Inhalts noch mit „frei“ zu bezeichnen und durch Entrichtung des aus- 
ländischen Portoantheils zu frankiren sind, wenn diese Schreiben und Sen- 
dungen lediglich im ein seitigen Interesse des Großherzoglichen 
Dienstes und nicht im gemeinschaftlichen Interesse beider betheiligter Staaten 
(wie bei Staatögrenzirrungen und dergl.) erfolgen, in welchem letztern Falle die 
Sendung als Dienstsache beider Staaten, z. B. „Großherzogl. Scchs. 
und Kurfürstl. Hessische Dienstsache,“ zu bezeichnen ist. 
Hinsichtlich des den „Zollvereins-Angelegenheiten“ im ganzen Umfange des 
Vereins zustehenden Portofreithums bleibt es bei den besonderen hierüber be- 
stehenden Bestimmungen. 
Weimar den 15. Oktober 1844. 
Großherzoglich Gächsische Ober-Postinspektion. 
Gustav Thon.
	        
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