Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1844. (28)

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Vierter Artikel. 
Alle Erzeugnisse und andere Gegenstände des Handels, deren Einfuhr 
oder Ausfuhr gesetzlich in die Staaten der hohen vertragenden Theile auf 
National-Schiffen wird Statt finden können, sollen in gleicher Weise auf 
Schiffen des andern vertragenden Theils dorthin eingeführt oder von dort 
ausgeführt werden können. 
Die Waaren, welche auf Schiffen des einen oder des andern Theils in 
die Häfen des Zollvereins und Belgiens eingeführt werden, sollen dort zum 
Verbrauch, zum Transit, oder zur Wiederausfuhr bestimmt, oder endlich nach 
dem Belieben des Eigenthümers oder seiner Machthaber in Entrepot gebracht 
werden können, ganz unter denselben Bedingungen und ohne größeren Magazin- 
Gebühren, Bewachungs= oder sonstigen Kosten dieser Art unterworfen zu wer- 
den, als denjenigen, welchen die auf National-Schiffen angebrachten Waaren 
unterliegen. 
Fünfter Artikel. 
Die Waaren jeder Art ohne Unterschied des Ursprungs, welche direkt 
aus den Häfen des Zollvereins in die Häfen Belgiens auf Schiffen eines der 
Staaten des Zollvereins, eben so die Waaren, welche direkt aus den Häfen 
Belgiens in die Häfen des Zollvereins auf Belgischen Schiffen eingeführt wer- 
den, sollen in den beiderseitigen Hafen weder andere noch höhere Eingangs- 
oder Ausgangs= Abgaben entrichten, auch keinen anderen Förmlichkeiten unter- 
worfen werden, als wenn die Einfuhr auf National-Schiffen erfolgte. 
Auf gleiche Weise sollen die Waaren jeder Art behandelt werden, welche 
aus den Häfen Belgiens auf Schiffen des Zollvereins oder aus den Häfen 
des Zollvereins auf Belgischen Schiffen, wohin auch die Bestimmung derselben 
seyn möge, ausgeführt werden. 
Separat-Artikel. 
Wäahrend die Ladungen der Schiffe des Zollvereins, welche in indirekter 
Fahrt nach Belgien kommen, Differential-Zöllen unterworfen sind, sollen die 
Belgischen Schiffe, welche in die Häfen des Zollvereins Ladungen einführen, 
die weder in einem Hafen des Zollvereins noch in einem Hafen Belgiens ge- 
laden sind, eine außerordentliche Flaggen-Abgabe entrichten, welche die Hälfte 
des gegenwärtigen Satzes dieser Abgabe nicht übersteigen wird. 
Diese Bestimmung soll bis zum ersten Januar ein tausend acht hundert 
acht und vierzig und über diesen Zeitpunkt hinaus für die ganze Dauer des
	        
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