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Hafen nicht laͤnger aufhalten, als die Umstaͤnde, welche das Einlaufen noth-
wendig gemacht haben, erheischen.
Eilfter Artikel.
Im Falle der Strandung oder des Schiffbruchs eines Schiffes des einen
der hohen vertragenden Theile an den Küsten des andern wird dem Kapitän
und der Mannschaft sowohl für ihre Personen, als auch für das Schiff und
dessen Ladung alle Hülfe und Beistand geleistet werden. Die Maßregeln we-
gen der Bergung werden nach Maßgabe der Landesgesetze Statt finden und
1e5 werden keine höhere Bergungskosten entrichtet werden, als diejenigen, wel-
chen die Nationalen im gleichen Falle unterworfen seyn würden.
Die geborgenen Waaren sollen zu keiner Abgabenentrichtung verpflichtet
seyn, es sey denn, daß sie in den Verbrauch übergehen.
Zwölfter Artikel.
Die vorhergehenden Bestimmungen (Artikel eins, zwei, vier, fünf, sechs,
sieben und neun) sollen eben sowohl auf die Schifffahrt zur See, wie auf die
Fluß-Schifffahrt Anwendung finden, so daß namentlich in Beziehung auf Ab-
gaben von der Waare, auf Abgaben der Schifffahrt, sey es für das Schiff
oder für die Ladung, ferner hinsichtlich der Patent= und aller anderen Abgaben
oder Auflagen irgend einer Art oder Benennung, die Schiffe des andern ver-
tragenden Theiles weder mit anderen noch mit höheren Abgaben belegt wer-
den können, als diejenigen, denen die National-Schiffe unterliegen.
Dreizehnter Artikel.
Die beiderseitigen Konsuln sollen befugt seyn, die Matrosen, welche von
Schiffen ihrer Nation desertirt seyn sollten, festnehmen zu lassen und sie an
Bord oder in ihre Heimath zurückzusenden. Zu diesem Zwecke werden sie sich
schriftlich an die zuständigen Ortsbehörden wenden und durch Mittheilung der
Schiffs-Register oder der Musterrolle oder durch andere amtliche Dokumente,
im Original oder in gehörig beglaubigter Abschrift, den Beweis führen, daß
die reklamirten Individuen zu der betreffenden Mannschaft gehört haben. Auf
die in solcher Weise gerechtfertigte Reklamation soll die Auslieferung nicht ver-
sagt werden können. Es soll ihnen aller Beistand gewährt werden für die
Aufsuchung und Festnahme der gedachten Deserteurs, welche verhaftet und in
den Gefängnissen des Landes auf Requisition und auf Kosten der Konsuln so
lange in Verwahrsam gehalten werden sollen, bis die Konsuln Gelegenheit ge-