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reich, von Belgien nach den Niederlanden, und von Belgien nach
Belgien gehen;
d) die Transit-Abgabe wird eben so auf einen halben Silbergroschen vom
Zollzentner in Beziehung auf die Straßen ermaͤßigt, welche von Bel-
gien aus durch das Gebiet des Zollvereins gehen und auf der Deutschen
Grenze von Saarbruͤck bis Mittenwald einschließlich ausgehen und um-
gekehrt;
e) die Durchgangsabgabe wird auf zehen Silbergroschen vom Zollzentner
in Beziehung auf die Straßen ermäßigt, welche das Gebiet des Zoll-
vereins durchschneiden, um auf der Grenze zwischen Mittenwald aus-
schließlich und der Donau einschließlich auszugehen.
Die Transit-Abgabe, welche für nachstehende Gegenstände, namlich baum-
wollene Waaren, neue Kleider, Leder und Lederwaaren, Wolle, wollen Garn
und wollene Waaren besteht, wird für jetzt nur auf funfzehen Silbergroschen
für die im Tarife des Zollvereins, dritte Abtheilung, zweiter Abschnitt, be-
zeichneten Straßenzüge ermäßigt.
Achtzehnter Artikel.
Die Freiheit des Durchgangs durch Belgien wird, mit Befreiung von
allen Abgaben für den Durchgang auf der Belgischen Eisenbahn, sowohl für
die Waaren aufrecht erhalten, welche aus den Staaten des Zollvereins kom-
men, als auch für die, welche dorthin gehen, nach Maßgabe der darüber ge-
genwärtig bestehenden Bestimmungen.
Die Abgabenfreiheit, deren Tuch-, Kasimir= und gleichartige Waaren in
Belgien bei dem Durchgange auf der Eisenbahn genießen, wird auf den Durch-
gang dieser Gegenstände auf jedem andern Wege ausgedehnt.
Die Durchgangsabgabe für Schiefer, welcher aus dem Zollvereine kommt,
nach Belgien über die zu dem Zwecke geöffneten Zollämter eingeht und über
die zum Durchgange geöffneten Aemter an der Grenze zwischen Belgien und
dem Zollvereine ausgeht, soll nach der Wahl des Betheiligten auf funfzehen
Centimen für hundert Franken an Werth, oder auf fünf und zwanzig Cen-
timen für hundert Kilogramme ermäßigt werden.
Der Durchgang der Lohrinde aus dem Großherzogthume Luremburg nach
den Staaten des Zollvereins durch Belgien über die gemeinsam zu verabreden-
den Zollämter soll von allem Zolle frei seyn.