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Neunzehnter Artikel.
Das Eisen Belgischen Ursprungs soll bei dem Eingange in die Staaten
des Zollvereins uͤber die Landgrenze zwischen beiden Laͤndern zugelassen wer-
den, wie folgt:
a) das unter Lit. A im Tarife des Zollvereins bezeichnete Eisen (Roh-
eisen, Brucheisen und so weiter) mit einer Ermäßigung von funfzig vom
Hundert auf die mit dem ersten September achtzehnhundert vier und
vierzig eingetretene allgemeine Abgabe;
das unter Lit. B des gedachten Tarifs bezeichnete Eisen zu dem Satze
von einem Thaler sieben und einem halben Silbergroschen vom Zentner,
das heißt mit einer Ermäßigung von funfzig vom Hundert auf die mit
dem ersten September achtzehnhundert vier und vierzig eingetretene
Zollerhöhung;z
die anderen Gattungen fagonnirtes, verarbeitetes oder unverarbeitetes
Eisen, Eisenwaaren jeder Art, welche unter den folgenden Kategorien
desselben Tarifs beariffen sind, zu den durch diesen Tarif festgestellten
allgemeinen Abgabesätzen.
Man ist übereingekommen, daß, wenn die Eingangsabgaben auf die ver-
schiedenen Kategorien von Eisen und Eisenwaaren erhöht werden sollten, diese
Erhöhung sich während der Dauer des gegenwärtigen Vertrages nicht auf
die aus Belgien kommenden Gegenstände erstrecken wird, und daß, wenn im
Gegentheile die Abgaben ermäßiget werden sollten, diese Ermäßigung auf die
gedachten Gegenstände in der Weise Anwendung finden wird, daß den Belgi-
schen Erzeugnissen dieselbe Begünstigung auf das Eisen der ersten und zweiten
Kategorie und die Gleichheit der Behandlung bei der Einfuhr für das ver-
arbeitete oder nicht verarbeitete Eisen der übrigen Kategorien bewahrt wird.
b
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Wenn es jedoch in Folge von Ermäßigungen des Zollvereins-Tarifs
dahin kommen sollte, daß die Begünstigung von fünf Silbergroschen bei der
Kategorie a und von sieben und einem halben Silbergroschen bei der Kate-
gorie b nicht ausführbar wäre, ohne zu Gunsten der genannten Gattungen
Belgischen Eisens unter den vor dem ersten September achtzehnhundert vier
und vierzig bestandenen allgemeinen Tarife herabzugehen, so würden alsdann
die beiden hohen vertragenden Theile sich über die Belgien bei dem Eintritte
jener Ermäßigungen zu gewährenden Kompensationen verständigen.
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