Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1844. (28)

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Neunzehnter Artikel. 
Das Eisen Belgischen Ursprungs soll bei dem Eingange in die Staaten 
des Zollvereins uͤber die Landgrenze zwischen beiden Laͤndern zugelassen wer- 
den, wie folgt: 
a) das unter Lit. A im Tarife des Zollvereins bezeichnete Eisen (Roh- 
eisen, Brucheisen und so weiter) mit einer Ermäßigung von funfzig vom 
Hundert auf die mit dem ersten September achtzehnhundert vier und 
vierzig eingetretene allgemeine Abgabe; 
das unter Lit. B des gedachten Tarifs bezeichnete Eisen zu dem Satze 
von einem Thaler sieben und einem halben Silbergroschen vom Zentner, 
das heißt mit einer Ermäßigung von funfzig vom Hundert auf die mit 
dem ersten September achtzehnhundert vier und vierzig eingetretene 
Zollerhöhung;z 
die anderen Gattungen fagonnirtes, verarbeitetes oder unverarbeitetes 
Eisen, Eisenwaaren jeder Art, welche unter den folgenden Kategorien 
desselben Tarifs beariffen sind, zu den durch diesen Tarif festgestellten 
allgemeinen Abgabesätzen. 
Man ist übereingekommen, daß, wenn die Eingangsabgaben auf die ver- 
schiedenen Kategorien von Eisen und Eisenwaaren erhöht werden sollten, diese 
Erhöhung sich während der Dauer des gegenwärtigen Vertrages nicht auf 
die aus Belgien kommenden Gegenstände erstrecken wird, und daß, wenn im 
Gegentheile die Abgaben ermäßiget werden sollten, diese Ermäßigung auf die 
gedachten Gegenstände in der Weise Anwendung finden wird, daß den Belgi- 
schen Erzeugnissen dieselbe Begünstigung auf das Eisen der ersten und zweiten 
Kategorie und die Gleichheit der Behandlung bei der Einfuhr für das ver- 
arbeitete oder nicht verarbeitete Eisen der übrigen Kategorien bewahrt wird. 
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0 
Wenn es jedoch in Folge von Ermäßigungen des Zollvereins-Tarifs 
dahin kommen sollte, daß die Begünstigung von fünf Silbergroschen bei der 
Kategorie a und von sieben und einem halben Silbergroschen bei der Kate- 
gorie b nicht ausführbar wäre, ohne zu Gunsten der genannten Gattungen 
Belgischen Eisens unter den vor dem ersten September achtzehnhundert vier 
und vierzig bestandenen allgemeinen Tarife herabzugehen, so würden alsdann 
die beiden hohen vertragenden Theile sich über die Belgien bei dem Eintritte 
jener Ermäßigungen zu gewährenden Kompensationen verständigen. 
30“
	        
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