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Vier und zwanzigster Artikel.
Die so genannten Nürnberger Waaren, welche in dem Belgischen Zoll-Tarife
unter der Kategorie „Mercerie“ begriffen sind, sollen im gedachten Tarife
besonders aufgeführt werden, mit einer Eingangsabgabe von fünf vom Hun-
dert vom Werthe.
Die in Belgien bestehende Eingangsabgabe auf Modewaaren, welche aus
dem Zollvereine herrühren, soll auf den Satz von zehen vom Hundert vom
Werthe wieder hergestellt werden, sowie derselbe sich aus dem Belgischen
Joll-Tarife vor dem Belgischen Arrete vom vierzehnten Juli achtzehnhundert
drei und vierzig ergiebt.
Werkzeuge und Instrumente von Eisen und Stahl, welche aus dem Zoll-
vereine herrühren, sollen bei dem Eingange in Belgien keinen höheren Abga-
ben, als gegenwärtig bestehen, unterworfen werden.
Eben dasselbe ist in Beziehung auf Baumwollenwaaren jeder Art und
desselben Ursprungs verabredet.
Mineral-Wasser aus dem Zollvereine ist frei von Eingangsabgaben in
Belgien.
Fünf und zwanzigster Artikel.
Belgien wird fortfahren, Westphälisches oder Braunschweigisches Leinen-
garn bis zu einer Quantität von zweihundert funfzigtausend Kilogrammen jähr-
lich zu der Abgabe von fünf Centimen für hundert Kilogramme zuzulassen.
Sechs und zwanzigster Artikel.
Das Gesetz vom sechsten Juni achtzehnhundert neun und dreißig in Be-
treff der Handelsbeziehungen Belgiens zu dem Großherzogthume Luxemburg
wird aufrecht erhalten.
Sieben und zwanzigster Artikel.
Um die Handelsbeziehungen und den Durchgangsverkehr zwischen den
Staaten der beiden hohen vertragenden Theile zu begünstigen, ertheilen die-
selben sich gegenseitig die Zusicherung, den Verkehr auf ihrer Landgrenze so
leicht, so schnell und so wohlfeil als möglich zu machen; wenn auf der einen
oder der andern Seite Vorsichtsmaßregeln für nothwendig erachtet werden,