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um Mißbraͤuchen vorzubeugen, oder solche zu beseitigen, so sollen diese Maß-
regeln in der Weise eingerichtet werden, daß sie weder der Leichtigkeit, noch
der Schnelligkeit, noch der Wohlfeilheit der Transporte aus dem Gebiete
des einen nach dem des andern der beiden hohen vertragenden Theile Ein-
trag thun.
Acht und zwanzigster Artikel.
Die beiden hohen vertragenden Theile behalten sich vor, durch eine zu
dem Ende abzuschließende Uebereinkunft diejenigen ferneren Maßregeln festzu-
stellen, welche unter beiderseitigem Einverständniß zu ergreifen seyn werden,
um den Schleichhandel an der Grenze zwischen dem Zollvereine und Belgien
zu unterdrücken.
Die Belgische Regierung verpflichtet sich, schon jetzt von den Befugnissen
Gebrauch zu machen, welche ihr die Artikel einhundert acht und siebenzig und
folgende des allgemeinen Gesetzes vom sechs und zwanzigsten August achtzehn-
hundert zwei und zwanzig und die Artikel dreizehn und folgende des Gesetzes
vom sechsten April achtzehnhundert drei und vierzig unter Anderem wegen
Unterdrückung der in gedachten Gesetzen erwähnten Niederlagen und Magazine
gewahren. Dessen in Erwiederung verpflichtet sich die Preußische Regierung
dhnliche Mittel anzuwenden, um den Schleichhandel, welcher zum Nachtheil
Belgiens an der Deutsch-Belgischen Grenze Statt findet, zu unterdrücken.
Neun und zwanzigster Artikel.
Jeder Deutsche Staat, welcher dem Zollvereine beitreten wird, soll als
mitvertragender Theil bei dem gegenwärtigen Vertrage angesehen werden.
Dreißigster Artikel.
Der gegenwärtige Vertrag soll ratifizirt und die Ratifikationen desselben
sollen zu Brüssel binnen funfzig Tagen, oder wo moglich früher, ausgewech-
selt werden.
Die Belgische Regierung verpflichtet sich, von den ihr zustehenden Be-
fugnissen schon jetzt Gebrauch zu machen, um binnen zehen Tagen nach der
Unterzeichnung des Vertrages die Bestimmungen der Artikel eins, drei und
zwei und zwanzig in Ausführung zu bringen.