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daß die Besitzer der an die Grenzen stoßenden Wiesen ihre Waͤsserungsgraͤben
oft auf der Grenzlinie hin und selbst uͤber dieselbe hinaus so nahe an die
Landes-Grenzsteine verlegt haben, daß die letzteren im Laufe der Zeit unter-
waschen werden, umfallen, oder wohl gar weggekommen sind: so haben zur
Abstellung dieses Mißstandes, durch welchen Unsicherheit der Grenzbezeichnungen
und Vermehrung der Kosten für die Unterhaltung der letzteren herbeigeführt
werden, die beiderseitigen Staatsregierungen, unter dem Vorbehalte der dem
Sctaate geeigneten Falles obliegenden Entschadigungspflicht, sich über nachste-
hende Bestimmungen vereinigt:
1) es darf kein Wasserungsgraben den Landes-Grenzsteinen nadher als bis
auf zwei Fuß angelegt werden, bei Vermeidung einer Strafe von zwei
bis drei Thalern;
2) die schon vorhandenen, jener Bestimmung entgegenlaufenden Wässerungs-
gräben müssen binnen zwei Monaten bei Vermeidung gleicher Strafe
zugeworfen und eingeebnet werden. Auch kann dieß nach vorgängiger
Benachrichtigung von der Behörde auf Kosten der Besitzer angeordnet
werden;
8) jede Beschaͤdigung der Landes-Grenzsteine wird mit einer polizeilichen
Strafe von drei bis zehen Thalern geahndet, sofern die Beschaͤdigung
nicht die Natur eines Kriminal-Verbrechens hat. Auch ist der Beschä-
diger zum Ersatze des verursachten Schadens anzuhalten.
Urkundlich ist hierüber gegenwärtige Ministerial-Erklärung auögestellt
worden und es soll, nachdem eine übereinstimmende Erklärung des Herzoglich
Sachsen-Meiningenschen Landes-Ministeriums bereits eingegangen, die Bekannt-
machung dieser Uebereinkunft nunmehr in verfassungsmäßiger Weise erfolgen.
Weimar den 15. März 1844.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement der auswärtigen Angelegenheiten.
von Watzdorf.
Ministerial-Erklárung,
die Sicherstellung der Landes-Grenzsteine
zwischen dem Großherzoglich Sachsen-
Weimar-Eisenachischen und dem Her-
zoglich Sachsen-Meiningenschen
Staatsgebiete betreffend.