Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1844. (28)

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dortigen Durchgangs-Zoll zu bestellende Sicherheit nach erfolgter Zurücksen- 
dung des von dem Wiedereingangs-Amte erledigten Begleitscheins gelöscht oder 
zu b der Betrag jenes Durchgangs-Zolles von dem bei dem weitern Transit 
durch das Zollvereins-Gebiet zu entrichtenden höhern Durchgangs-Zolle in 
Abzug gebracht wird. 
II. Zur Ergänzung des unter dem 24. Mai d. J. abgedruckten Verzeichnisses 
der Zoll= und Steuer-Aemter im Zollvereine (Nr. 7 d. Reg. Blattes) wird 
hierdurch bekannt gemacht, daß im Herzogthume Braunschweig, außer den dort 
(S. 68) aufgeführten sechs Neben-Zollämtern 1. Klasse gegenwärtig auch solche zu 
Gandersheim 
Bornum 
Lutter a. Bbge. 
Ildehausen 
Badenhausen 
Harzburg 
bestehen, von denen das erste befugt ist, Begleitscheine II ohne Einschrän- 
kung zu erledigen, die fünf letzteren aber — ebenso, wie die zu Mühlenbeck 
und Karlshütte — die Befugniß haben, Begleitscheine I auszufertigen und 
zu erledigen. 
Weimar den 8. Dezember 1844. 
Großherzoglich Sächfsisches Staats-Ministerium, 
Departement der Finanzen. 
Freiherr von Gersdorff. 
Haupt-Amtsbezirk Holzminden 
Den an Se. Königliche Hoheit, den Großherzog, von den Landes- 
regierungen zu Weimar und zu Eisenach auf höchsten Befehl erstatteten un- 
terthänigsten Berichten zufolge, sind die Vorbereitungen zu Einführung der 
Gesetze vom 6. und 7. Mai 1889 „über das Recht an Faustpfändern und 
Hypotheken“ und „über die Vorzugsrechte der Gläubiger“ auch bei den we- 
nigen Gerichtöstellen im Großherzogthume, welche dieselben nicht bereits be- 
endiget haben, so weit vorgeschritten, daß die vollständige Beseitigung dieser 
Arbeiten bis Ende d. M. mit Sicherheit erwartet werden darf. 
Se. Königliche Hoheit, der Großherzog, haben unter diesen Umständen 
anzuordnen gnadigst geruhet, daß es bei der durch das Gesetz vom 1. Dezem-
	        
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