Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1844. (28)

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schlusse zusammen zu liquidiren, die auf die Brandversicherungs-Kasse 
lautenden Quittungen darüber, wie bisher, bei den betreffenden Aem- 
tern oder Stadträthen einzureichen, von diesen zu bescheinigen und an 
das Großherzogliche Landschafts-Kollegium einzusenden, worauf dasselbe 
besondere Zahlungsverfügung erlassen wird. 
Weimar den 17. Dezember 1844. 
Großherzoglich Sächsische Landes-Oirektion. 
von Conta. 
VII. Von den nach Verordnung des höchsten Steuerpatents vom 13. 
Dezember d. J. in jedem der Jahre 1845 und 1846 zu entrichtenden zehen 
Terminen alt-Weimarischer Grundsteuer als alte Landsteuer und fünf und einem 
halben Terminen als Grund-Einkommensteuer, zusammen funfzehen und einem 
halben Termine, sind 
am ersten Tage eines jeden der Monate Februar, April, Mai, August 
und Oktober 
ein Termin alter Landsteuer und ein Termin Grund- 
Einkommensteuer, 
am ersten Tage der Monate Januar und November 
zwei Termine alter Landsteuer, 
und am ersten Juli 
ein Termin alter Landsteuer und ein halber Termin 
Grund-Einkommensteuer 
als verfallen zu betrachten. 
Eine Ausnahme hiervon findet in den sonst Erfurtschen Gebiets- 
theilen Statt, wo die frühere Form der Entrichtung mittelst Anfertigung neuer, 
auf alt-Weimarische Termine eingerichteter Kataster noch nicht umgewandelt 
und daher der Betrag der oben genannten 154 Termine mit sieben Ge- 
schossen aufzubringen und dergestalt zu entrichten ist, daß am ersten Tage 
eines jeden der Monate Februar, April, Mai, Juli, August, Okto- 
ber, November 
ein Geschoß 
verfallen ist. 
Auf Sr. Königlichen Hoheit, des Großherzogs, höchsten Befehl 
und in Gemäßheit der in dem höchsten Steuer-Patente vom 13. dieses Mo- 
nats deshalb ertheilten Zusicherung wird dieses hiermit zur öffentlichen 
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