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II. Von Sr. Königlichen Hoheit, dem Großherzoge, sind wir ermaͤchtigt
worden, den Kaufleuten und Fabrik-Besitzern Julius Wilhelm Beuchel und
Christian Ludwig Zuckschwerdt zu Magdeburg
1) ein Erfindungs-Patent auf ein Verfahren
a) bei Gewinnung des Zuckers aus Rüben dem Röbensaft seinen Kalk-
gehalt und die ihm beiwohnenden Schleimtheile zu entziehen,
b) bei Raffinirung jeden Rohzuckers diesen von seinen Schleimtheilen
und sonstigen Unreinigkeiten zu befreien,
soweit dieses Verfahren als neu und eigenthümlich zu betrachten ist, für den
Zeitraum von sechs Jahren vom heutigen Tage an und
2) ein Einführungs-Patent auf die Einführung und Auwendung einer
Methode, den Zucker in Würfelform darzustellen, soweit solche neu und eigen-
thümlich ist, für den Zeitraum von fünf Jahren, vom heutigen Tage an ge-
rechnet, auf das gesammte Staatsgebiet des Großherzogthumes Sachsen-Wei-
mar-Eisenach zu verleihen.
Nachdem den genannten Kaufleuten die in diesem Sinne vollzogene Ur-
kunde unter dem heutigen Tage zugefertigt worden ist, bringen wir dieses
hiermit zur öffentlichen Kenntniß.
Weimar den 26. März 1844.
Großherzoglich Sächiische Landes-Direktion.
C. von Conta.
III. In den durch das höchste Patent vom 10. Juli 1832 (Regierungs-=
Blatt vom Jahre 1832 S. 67) zur Nachachtung bekannt gemachten Bundes-
tags-Beschlüssen vom 5. Juli desselben Jahres ist unter Ziffer 1 verordnet:
„Keine in einem nicht zum deutschen Bunde gehörigem Staate in
deutscher Sprache im Drucke erscheinende Zeit= oder nicht über
zwanzig Bogen betragende sonstige Druck- Schrift politischen In-
halts darf in einem Bundesstaate, ohne vorgängige Genehmhaltung
der Regierung desselben, zugelassen und ausgegeben werden; gegen die
Uebertreter dieses Verbots ist eben so, wie gegen die Verbreiter ver-
botener Druckschriften, zu verfahren.“
Indem wir diese Vorschrift hiermit in Erinnerung bringen, machen wir zu-
gleich darauf aufmerksam, daß die oben erwahnte Genehmhaltung der Regie-
rung in dem Großherzogthume von den Betheiligten bei den Polizei-Behör-