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den ihres Bezirkes einzuholen ist. Letztere aber werden hiermit angewiesen,
vor Ertheilung ihrer Entscheidung über die Zulässigkeit oder Unzulässigkeit ei-
ner solchen Schrift sich mit dem betressenden Censor zu benehmen.
Weimar den 11. April 1844.
Großherzoglich Sichtsche Landes-Direktion.
C. von Conta.
IV. Von Sr. Königlichen Hoheit, dem Grohherzoge, ist mittelst höchsten
Reskripts vom 12. dieses Monats gnädigst genehmigt worden, daß eine Ka-
meral-Vermessungs-Kommission errichtet werde und sofort in Wirksam-
keit trete, über deren Zweck, Geschaftseinrichtung, Sitz und Personal Folgen-
des zur öffentlichen Kenntniß gebracht wird:
I. Zweck und Aufgabe der Kommission ist:
1) Feststellung des gesammten nichtforstlichen, d. h. der Forstwirthschaft
nicht unterworfenen, Domanial-Grundbesitzes, unter Beachtung und thun-
lichster Erörterung aller hierbei in Frage kommenden Rechtsverhältnisse;
2) Wahrung des Kameral-Interesse bei Ausführung des Gesetzes vom
12. März 1839 über die Flurkarten, Fundbücher, Kataster 2c., bis zur
gerichtlichen Gütepflegung (§. 12 des Gesetzes), diese einschließlich;
8) vollständige Kartirung und Katastrirung dec festgestellten nichtforstlichen
Domanial-Grundbesitzes;
4) Ausführung spezieller Aufträge Großberzoglicher Kammer.
II. Die Geschäftseinrichtung der Kommission ist folgende:
1) der Geschäftsgang ist bureaukratisch, daher der Chef der Kommission,
welche unmittelbar unter Großherzoglicher Kammer steht, der letztern
zunächst verantwortlich ist;
in allen technisch-geometrischen UAngelegenheiten ihres Geschäftsbereiches
ist die Kommission selbstständig kompetent; Zweifel, welche sich sonst
in ihrer Geschäftsthätigkeit darbieten, namentlich auch Anträge zur Kon-
kurrenz der Gerichtsbehörden bei den Geschäften der Kommission, sind
der Großherzoglichen Kammer zur weitern Entscheidung vorzulegenz
die Kommission hat fortwahrenden Auftrag zur Wahrung des Kameral-
Interesse in allen mit ihrem Zwecke in Verbindung stehenden Verhält-
nissen, innerhalb der nach Vorstehendem bereits gezogenen Grenzen, in
diesen aber in voller Ausdehnung zugleich mit der Befugniß in geeigne-
ten Fallen einem Gehülfen, oder den Großherzoglichen Rentämtern Auf-
trag zu ertheilen;
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