Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1844. (28)

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den ihres Bezirkes einzuholen ist. Letztere aber werden hiermit angewiesen, 
vor Ertheilung ihrer Entscheidung über die Zulässigkeit oder Unzulässigkeit ei- 
ner solchen Schrift sich mit dem betressenden Censor zu benehmen. 
Weimar den 11. April 1844. 
Großherzoglich Sichtsche Landes-Direktion. 
C. von Conta. 
IV. Von Sr. Königlichen Hoheit, dem Grohherzoge, ist mittelst höchsten 
Reskripts vom 12. dieses Monats gnädigst genehmigt worden, daß eine Ka- 
meral-Vermessungs-Kommission errichtet werde und sofort in Wirksam- 
keit trete, über deren Zweck, Geschaftseinrichtung, Sitz und Personal Folgen- 
des zur öffentlichen Kenntniß gebracht wird: 
I. Zweck und Aufgabe der Kommission ist: 
1) Feststellung des gesammten nichtforstlichen, d. h. der Forstwirthschaft 
nicht unterworfenen, Domanial-Grundbesitzes, unter Beachtung und thun- 
lichster Erörterung aller hierbei in Frage kommenden Rechtsverhältnisse; 
2) Wahrung des Kameral-Interesse bei Ausführung des Gesetzes vom 
12. März 1839 über die Flurkarten, Fundbücher, Kataster 2c., bis zur 
gerichtlichen Gütepflegung (§. 12 des Gesetzes), diese einschließlich; 
8) vollständige Kartirung und Katastrirung dec festgestellten nichtforstlichen 
Domanial-Grundbesitzes; 
4) Ausführung spezieller Aufträge Großberzoglicher Kammer. 
II. Die Geschäftseinrichtung der Kommission ist folgende: 
1) der Geschäftsgang ist bureaukratisch, daher der Chef der Kommission, 
welche unmittelbar unter Großherzoglicher Kammer steht, der letztern 
zunächst verantwortlich ist; 
in allen technisch-geometrischen UAngelegenheiten ihres Geschäftsbereiches 
ist die Kommission selbstständig kompetent; Zweifel, welche sich sonst 
in ihrer Geschäftsthätigkeit darbieten, namentlich auch Anträge zur Kon- 
kurrenz der Gerichtsbehörden bei den Geschäften der Kommission, sind 
der Großherzoglichen Kammer zur weitern Entscheidung vorzulegenz 
die Kommission hat fortwahrenden Auftrag zur Wahrung des Kameral- 
Interesse in allen mit ihrem Zwecke in Verbindung stehenden Verhält- 
nissen, innerhalb der nach Vorstehendem bereits gezogenen Grenzen, in 
diesen aber in voller Ausdehnung zugleich mit der Befugniß in geeigne- 
ten Fallen einem Gehülfen, oder den Großherzoglichen Rentämtern Auf- 
trag zu ertheilen; 
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