24
4) die Kommission darf unter Vorbehalt der Genehmigung Großherzoglicher
Kammer innerhalb ihres Geschaͤftsbereichs Vergleiche abschließen;
5) auch darf die Kommission in ihrem Geschaͤftsbereiche in der Regel selbst-
ständig, d. h. ohne Dazwischenkunft Großherzoglicher Kammer, mit allen
Landes-Kollegien, Immediat-Kommissionen und Deputationen in den der
Stellung der Kommission angemessenen Formen verkehren.
III. 1) Der Sitz dieser Kommission, welche den Amtsnamen: Großherzog-
lich Sächsische Kameral-Vermessungs-Kommission führt, ist in Weimar.
2) Chef derselben ist der Großherzogliche Kammer-Geometer D. ph.
Gustav Herbst.
8) Als Gehülfen werden demselben zwei verpflichtete Geometer, der Geo-
meter Julius Volmar und ein noch zu wählender, beigegeben.
Weimar den 20. April 1844.
Großherzoglich Sächsische Kammer.
von Rott.
V. Es wird die Vollstreckung erkannter Freiheitsstrasen von den Ange-
schuldigten haufig dadurch aufgehalten, daß dieselben auch nach Erledigung der
gesetzlich zuldssigen Rechtomittel noch Vorstellungen bei uns einreichen und da-
durch den Untersuchungsrichter zur weitern Suspension der Strafoollstreckung
veranlassen.
Da aber in solchen Fällen lediglich im Wege der höchsten Gnade eine
Strafmilderung eintreten kann, so weisen wir die Kriminal-Gerichte und übri-
gen Gerichtsstellen unsers Bereiches hierdurch an, überall, wo bei den von den
Untergerichten ertheilten Strafbescheiden das Rechtsmittel der Appellation an
uns, bei den von uns in erster Instanz ertheilten, von der Berufung an das
Ober-Appellations-Gericht ausgeschlossenen Straferkenntnissen, das Rechtsmittel
der nocheinmaligen Vorstellung bei uns und endlich bei oberappellabeln
Fallen das Rechtsmittel der Oberberufung verbraucht worden ist, allen weiteren
bei oder an uns eingereichten Vorstellungen einen Suspensiv-Effekt auf
die Strafvollstreckung nicht einzuräumen und überhaupt für baldige Voll-
streckung der Straferkenntnisse besorgt zu seyn.
Weimar den 23. April 1844.
Großherzoglich Sächfsche Landesregierung.
von Mandelsloh.