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Ausländern, welche im Wege des Hausirhandels Geschafte treiben wol-
len, ist jedoch ein Gewerbschein nur dann auszufertigen, wenn die ausstellende
Behörde diesen Handel in ihrem eigenen Bezirke gestattet und nach §.S. 3 und
4 des Gesetzes vom 4. März 1839 gestatten darf.
g. 11.
Die durch das Gesetz (kC.. 5, 6) zur Ausfertigung der Handels= und
Gewerbs= Scheine berufenen Behörden haben am Schlusse jedes Jahres
eine Zusammenstellung der von ihnen ausgefertigten Scheine mit Angabe
der Inhaber und des Steuerbetrages für den verstatteten Handels= oder
Gewerbs-Betrieb, ingleichen mit Bezeichnung des Tages der Ausfertigung,
berichtlich an die Großherzogliche Landes-Direktion einzusenden oder, wenn
solche Ausfertigungen im Laufe des Jahres gar nicht vorgekommen waren,
einen Ausfallbericht zu erstatten.
S. 12.
Alle zur Ausführung dieses Gesetzes und zur Sicherung seines Zweckes
weiter dienende Maßregeln und Verfügungen sollen die Großherzogliche Landes-
Direktion, als Ober-Polizei-Behörde, und das Großherzogliche Landschafts-
Kollegium, als Ober-Steuerbehörde, eine jede, insoweit es ihren amtlichen
Wirkungskreis betrifft, erwägen, treffen und, wo nöthig, durch das Regie-
rungs-Blatt zur Nachricht und Nachachtung aller derer, welche es angehet,
öffentlich bekannt machen.
urkundlich ist dieses Gesetz von Uns höchsteigenhändig vollzogen und mit
Unserem Großherzoglichen Staatsinsiegel versehen worden.
So geschehen und gegeben Weimar den 27. April 1844.
Carl Friedrich.
Freiherr von Gersdorff. Schweitzer. von Watzdorf.
vdt. Ernst Müller.
Gesetz
über die Besteuerung Fremder, welche
im Großherzogthume Handel oder
Gewerbe treiben.