40
Eben so bleibt dagegen vorbehalten, in Bezug auf die Angehoͤrigen sol-
cher auch außervereinsländischer Staaten, welche die diesseitigen Unterthanen
zum Betriebe von Handel und Gewerbe steuerfrei zulassen, die Erwerbsteuer
durch Verordnung außer Anwendung zu setzen.
6.
Die Sporteln und Gebühren für Ausfertigung der Gewerbscheine werden
nach Maßgabe des Gesetzes vom 1. Dezember 1840 (C. 6 Nr. 2, K. 19
Nr. 24 und §. 166) liquddirt.
Bekaunutmachung.
Die Justiz-Unterbehörden unseres Bereiches werden mit Beziehung auf
§. 20 des Gesetzes zum Schutze der Forsten vom 10. November 1840 hier-
mit angewiesen, streng darauf zu halten, daß in den von den Forstbedienten
eingereichten Anzeigen über vorgekommene Holzdiebstähle stets der Werth des
entwendeten Holzes getrennt von dem durch die Holzentwendung verursach-
ten Schaden angegeben werde. Bei allen in dieser Hinsicht nicht ordnungs-
gemäß eingereichten Anzeigen sind die Forstbedienten zur alsbaldigen Verbesse-
rung aufzufordern.
Weimar den 19. April 1844.
Großherzoglich Sächßische Landesregierung.
Chr. Fr. C. v. Mandelsloh.