Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1844. (28)

70  Fortbestand  der  sächsisch-Reiches

  und  des  Lehnsverbands  aufgelöst  worden  sei,  könnte  zwar
allerdings  zweifelhaft  erscheinen,  da  sie  ihrem  wesentlichen  Inhalte  nach
ursprünglich  ein  lehnrechtliches  Institut  war  und  ihre  Giltigkeit  sich
auf  das  Lehnrecht  stützte.  Aber  nach  ausdrücklicher  Bestimmung  der
Rheinbundsakte  von  1806  Artikel  34  sollen  alle  eventuellen  SucMces-=sionsrechte
  erhalten  bleiben  (les  droits  eventuels  de  succession
demeurant  seuls  réservés).  Jedoch  blieben  der  Erbverbrüderung  nicht
alle  von  ihr  ergriffnen  Lande  in  dem  neuen  Zustand  der  Dinge  erhalten.
  Die  Gebiete  der  hessen-kasselischen  Linie  waren  dem  hessischen
Hause  entrissen  und  zum  größten  Theil  dem  neuen  Königreich  Westphalen
  einverleibt  worden  und  nach  der  Verfassung  dieses  Reiches  von
1807  sollte  das  Königreich  nach  dem  Aussterben  der  männlichen  Erben
des  Königs  Jérome  an  den  Kaiser  Napoleon  und  dessen  Erben
fallen.  193)  —  Dagegen  blieb  die  Erbverbrüderung  mit  dem  hessischen
Hause  in  Betreff  der  der  hessen-darmstädtischen  Linie  verbliebnen  Länder
  in  ununterbrochener  Giltigkeit.  Zwar  wurde  seit  Auflösung  des
deutschen  Reichs  in  Hessen-Darmstadt  von  den  Vasallen  nicht  mehr
eine  eventuelle  Huldigung  für  das  Haus  Sachsen  geleistet,  194)  aber
einen  Einfluß  auf  den  rechtlichen  Bestand  wurde  diesem  Umstand  so
wenig  eingeräumt,  daß  trotz  dem  in  dem  Königreiche  Sachsen  die  alte
Huldigungsformel  unverändert  beibehalten  wurde.  Auch  der  Zusammensturz
  der  napoleonischen  Schöpfungen  und  die  Gründung  des  deutschen
  Bundes  ließen  das  Fortbestehen  der  Erbverbrüderung  unangetastet.
  Nach  unbestrittner  Ansicht  gelten  die  früheren  Successionsrechte,
wie  sie  durch  Artikel  34  der  Rheinbundsakte  bestätigt  worden  sind
unverändert  fort  195)  und  nach  Wiederherstellung  des  Kurfürstenthums,

 

193)  Verfassung  des  Königreichs  Westphalen  Art.  7  (in  Winkopp  der  Rheinische
Bund  Bd.  IV.  S.  475).

194)  Bericht  des  Geh.  Raths  von  Leutsch  vom  12.  März  1811.  (Dresd.  St.-Arch.
Was  wegen  der  Renovation  der  Erbverbrüderung  geschehen.  1718  Fol.  102.)

195)  Vgl.  Zachariae  deutsches  Staats=  und  Bundesrecht  Bd.  I.  S.  187.  Zöpfl
deutsches  Staatsrecht  Bd.  I.  S.  283.