Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1886. (13)

.K  10.  121

8.  6.
Spurweite.

Die  normale  Spurweite  der  Eisenbahnen  soll  im  Lichten  (zwischen  den  Köpfen  der
Schienen  gemessen)  1,435  m  betragen.  In  stärker  als  nach  1000  m  Halbmesser  gekrümmten
  Bahngeleisen  soll  diese  Spurweite  im  Verhältniß  zur  Abnahme  der  Länge  der
Halbmesser  angemessen  vergrößert  werden.  Die  Vergrößerung  darf  jedoch  das  Maß  von
0,030  m  nicht  übersteigen.

8.  6.
Geleislage  und  Krümmungen.

1.  Die  Schienen  eines  Geleises  sind  in  sicherer  Lage  zu  einander  festzulegen.

2.  Die  winkelrecht  gegenüberliegenden  Oberflächen  der  beiden  Schienen  eines  Geleises
sollen  in  gerader  Strecke  in  gleicher  Höhe  liegen.

3.  In  Krümmungen,  mit  Ausnahme  der  Weichenkrümmungen,  soll  die  äußere  Schiene
um  so  viel  höher  liegen  als  die  innere,  daß  die  mit  der  größten  Geschwindigkeit  die  Bahn
passirenden  Züge  die  Krümmungen  mit  Sicherheit  durchfahren  können.

4.  Verschiedene  Krümmungen  und  Querneigungen  der  Geleise  sind  stetig  in  einander
überzuführen.

5.  Zwischen  entgegengesetzten  Krümungen  einer  Bahnlinie  ist  ein  gerades  Stück  von
solcher  Länge  einzuzulegen,  daß  die  Fahrzeuge  sanft  und  stetig  in  die  andere  Krümmung
einlaufen.

6.  Der  kleinste  Halbmesser  der  gekrümmten  Geleise  auf  freier  Bahn  darf  nicht  unter
180  m  lang  sein.

7.  Die  Anwendung  eines  Halbmessers  unter  300  m  für  Krümmungen  auf  freier
Bahnstrecke  bedarf  besonderer  Genehmigung.

8.  7.
Gefälle.
1.  Das  Längengefälle  einer  Bahnlinie  soll  nicht  stärker  sein  als  1:40.
2.  Zur  Anwendung  einer  stärkeren  Neigung  als  1:80  ist  besondere  Genehmigung

erforderlich.
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