Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1844. (28)

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gen, welche waͤhrend der Dauer des Amtes bei der Direktion niederzulegen 
sind, besitzen oder erwerben. 
Nicht wahlfähig sind: 
1) die von der Gesellschaft erwahlten Direktions = Mitglieder und deren 
Stellvertreter, sofern sie nicht von der Direktion ausscheiden; 
2) Beamte der Gesellschaft und solche Personen, die mit der Gesellschaft 
in Kontrakts-Verhältnissen stehen; 
3) Personen, welche in Konkurs versunken sind oder ihre Zahlungen ein- 
gestellt haben und nicht im Stande sind, die vollständige Befriedigung 
ihrer Glaubiger nachzuweisen; 
4) Personen, welche über zwei Meilen von der Bahn entfernt wohnen. 
g. 37. 
Von den neun gewählten Mitgliedern des Verwaltungsrathes scheiden 
alljäehrlich mit dem Schlusse des Quartals, worin die ordentliche General- 
Versammlung gehalten wird, drei Mitglieder aus, welche durch neue Wahl 
in dieser General-Versammlung ersetzt werden. Die bei dem Beginn des Un- 
ternehmens gewählten neun Mitglieder bleiben jedoch im Amte bis zum Schlusse 
desjenigen Quartals, in welchem die erste ordentliche General-Versammlung 
nach Eröffnung des Betriebs auf der ganzen Bahn von Halle bis Eisenach 
Statt findet. Das Ausscheiden erfolgt nach dem Amtaalter und bei gleichem 
Amtsalter durch das Loos. Die ausscheidenden Mitglieder sind wieder wählbar. 
g. 88. 
Jedes von der Gesellschaft gewaͤhlte Mitglied des Verwaltungsrathes ist 
berechtigt, sein Amt nach vorgaͤngiger achtwoͤchentlicher schriftlicher Aufkuͤndi- 
gung niederzulegen, ist aber zum Ausscheiden verpflichtet, falls waͤhrend der 
Amtsdauer eins der 9. 36 gedachten Hindernisse eintritt oder die General- 
Versammlung es verlangt. 
g. 39. 
Der Ersatz von Mitgliedern, die vor Ablauf ihrer statutenmaͤßigen Amts- 
dauer auöscheiden, erfolgt aus denjenigen Personen, die bei der letztvergange- 
nen Wahl die meisten Stimmen nach den wirklich eingetretenen Mitgliedern 
gehabt haben, und zwar in der Reihenfolge der erhaltenen Stimmenzahl.
	        
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