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gen, welche waͤhrend der Dauer des Amtes bei der Direktion niederzulegen
sind, besitzen oder erwerben.
Nicht wahlfähig sind:
1) die von der Gesellschaft erwahlten Direktions = Mitglieder und deren
Stellvertreter, sofern sie nicht von der Direktion ausscheiden;
2) Beamte der Gesellschaft und solche Personen, die mit der Gesellschaft
in Kontrakts-Verhältnissen stehen;
3) Personen, welche in Konkurs versunken sind oder ihre Zahlungen ein-
gestellt haben und nicht im Stande sind, die vollständige Befriedigung
ihrer Glaubiger nachzuweisen;
4) Personen, welche über zwei Meilen von der Bahn entfernt wohnen.
g. 37.
Von den neun gewählten Mitgliedern des Verwaltungsrathes scheiden
alljäehrlich mit dem Schlusse des Quartals, worin die ordentliche General-
Versammlung gehalten wird, drei Mitglieder aus, welche durch neue Wahl
in dieser General-Versammlung ersetzt werden. Die bei dem Beginn des Un-
ternehmens gewählten neun Mitglieder bleiben jedoch im Amte bis zum Schlusse
desjenigen Quartals, in welchem die erste ordentliche General-Versammlung
nach Eröffnung des Betriebs auf der ganzen Bahn von Halle bis Eisenach
Statt findet. Das Ausscheiden erfolgt nach dem Amtaalter und bei gleichem
Amtsalter durch das Loos. Die ausscheidenden Mitglieder sind wieder wählbar.
g. 88.
Jedes von der Gesellschaft gewaͤhlte Mitglied des Verwaltungsrathes ist
berechtigt, sein Amt nach vorgaͤngiger achtwoͤchentlicher schriftlicher Aufkuͤndi-
gung niederzulegen, ist aber zum Ausscheiden verpflichtet, falls waͤhrend der
Amtsdauer eins der 9. 36 gedachten Hindernisse eintritt oder die General-
Versammlung es verlangt.
g. 39.
Der Ersatz von Mitgliedern, die vor Ablauf ihrer statutenmaͤßigen Amts-
dauer auöscheiden, erfolgt aus denjenigen Personen, die bei der letztvergange-
nen Wahl die meisten Stimmen nach den wirklich eingetretenen Mitgliedern
gehabt haben, und zwar in der Reihenfolge der erhaltenen Stimmenzahl.