Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1844. (28)

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S. 40. 
Der Verwaltungsrath bildet ein Kollegium, in welchem der Vorsitzende 
der Direktion den Vorsitz führt und die Beschlüsse nach Stimmenmehrheit ge- 
faßt werden. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. 
Die Versammlungen finden nach der Bestimmung der Direktion in Er- 
furt, Weimar oder Gotha Statt und werden von dem Vorsibenden so oft 
veranstaltet, als die Geschafte es erfordern. Jedes Mitglied des Verwaltungs- 
rathes ist mindestens sechs Tage vor der Zusammenkunft schriftlich dazu ein- 
zuladen. 
Zur Gültigkeit eines Beschlusses, der auch durch schriftliches Votiren ge- 
faßt werden kann, ist es nothwendig, daß wenigstens sieben Mitglieder ihre 
Stimmen abgeben. 
9. 41. 
Dem Verwaltungsrathe steht zu: 
1) die Wahl und etwaige Entlassung der vier von Seiten der Gesell- 
schaft zu bestellenden Mitglieder der Direktion und ihrer Stellver- 
treter (S. 45); 
2) die Feststellung des von der Direktion zu entwerfenden Etats; 
8) die Zustimmung zu den Bahn= und Transportgeld-Tarifen und deren 
Abänderungz; 
4) die Erhöhung des Reserve-Fonds über Ein Prozent des Anlage-Kapi- 
tals für ein Jahr (S. 10); 
5) der Beschluß über die Entlassung der ursprünglichen Aktien-Zeichner aus 
der persönlichen Verbindlichkeit (. 15); 
6) die Begutachtung der nach §. 29 dem Beschlusse der General-Versamm- 
lung unterliegenden Gegenstände; 
7) die Abnahme der von der Direktion zu legenden Bau= und Betriebs- 
Rechnung und die Ertheilung der Decharge; 
8) die Zustimmung zur Anlegung eines zweiten Bahngeleises; 
9) die Abhaltung außerordentlicher Kassen-Revisionen; 
10) die Festsetzung der Remuneration der gewählten Direktions-Mitglieder; 
11) die Suspension einzelner Mitglieder des Verwaltungsrathes, jedoch nur 
bis zur Entscheidung der nächsten General-Versammlung.
	        
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