Der Norddeutsche Bund. 247
gierungen hat ihre besondere, im Ganzen getrennte
Sphäre der Wirksamkeit.*)
So unzweideutig nun auch diese Punkte den Norddeutschen
Bund als Bundesstaat kennzeichnen, so erregen
doch andere Momente seiner Gestaltung den Eindruck,
dass in ihm der Gedanke jener Unionsform in
einer von der regelmässigen Vorstellung der letzteren
abweichenden Art zur Ausführung gekommen sei. Geht
man von der schweizerischen oder nordamerikanischen
Verfassung als Normaltypen dieser Gattung aus, so erwartet
man eme von den Staatsgewalten der Einzelstaaten
abgelöste und selbständige Organisation der
Bundesgewalt, an deren Feststellung und Erneuerung
[*) Gegen diesen Satz hat Laband an verschiedenen Stellen
seines Buchs wiederholt mit grosser Entschiedenheit polemisirt, indem
er hervorhebt, dass eine solche Trennung der Reichs- und
Territorialsphären nicht bestehe, dass vielmehr Reich und Einzelstaaten
in die mannichfachste Verbindung gesetzt seien, die man
wissenschaftlich nur zu charakterisiren vermöge, wenn man die
deutsche Staatssouverainetät allein dem Reiche beilege, die Staatsgewalt
der deutschen Einzelstaaten dagegen als eine in allen Beziehungen
nicht souveraine, ihre Gesetzgebung nur als eine Autonomie
auffasse. So lebhaft diess auch Laband wiederholt behauptet,
so muss ich es doch auch bei fortgesetzter Erwägung für
unrichtig halten. Insbesondere hätte die Betrachtung der Militärhoheitsverhältnisse
im Reiche keine Analogie für die Beurtheilung
der übrigen Gebiete der Staatsgewalt bieten sollen. Wenn die
lebendigen Wechselbeziehungen des Reichs und der Einzelstaaten
fort und fort neue Berührungspunkte zwischen Beiden schaffen, so
mag es allerdings oft nicht leicht sein, die rechtlichen Selbständigkeitsgränzen
zu bestimmen; aber möglich bleibt es auch an diesen
Punkten immer. Zur Begründung meiner Ansicht muss es aber
schon ausreichen, wenn man auch nur auf irgend ein Gebiet
zweifellos souverainer Staatshoheit der Einzelstaaten hinweisen
kann, als welche es genügt, beispielsweise die innere Verwaltungsorganisation
und das Gebiet des Schulrechts anzuführen.)