Full text : Grundzüge des Deutschen Staatsrechts.

Der  Norddeutsche  Bund.  247

gierungen  hat  ihre  besondere,  im  Ganzen  getrennte
Sphäre  der  Wirksamkeit.*)

So  unzweideutig  nun  auch  diese  Punkte  den  Norddeutschen
  Bund  als  Bundesstaat  kennzeichnen,  so  erregen
  doch  andere  Momente  seiner  Gestaltung  den  Eindruck,
  dass  in  ihm  der  Gedanke  jener  Unionsform  in
einer  von  der  regelmässigen  Vorstellung  der  letzteren
abweichenden  Art  zur  Ausführung  gekommen  sei.  Geht
man  von  der  schweizerischen  oder  nordamerikanischen
Verfassung  als  Normaltypen  dieser  Gattung  aus,  so  erwartet
  man  eme  von  den  Staatsgewalten  der  Einzelstaaten
  abgelöste  und  selbständige  Organisation  der
Bundesgewalt,  an  deren  Feststellung  und  Erneuerung


[*)  Gegen  diesen  Satz  hat  Laband  an  verschiedenen  Stellen
seines  Buchs  wiederholt  mit  grosser  Entschiedenheit  polemisirt,  indem
  er  hervorhebt,  dass  eine  solche  Trennung  der  Reichs-  und
Territorialsphären  nicht  bestehe,  dass  vielmehr  Reich  und  Einzelstaaten
  in  die  mannichfachste  Verbindung  gesetzt  seien,  die  man
wissenschaftlich  nur  zu  charakterisiren  vermöge,  wenn  man  die
deutsche  Staatssouverainetät  allein  dem  Reiche  beilege,  die  Staatsgewalt
  der  deutschen  Einzelstaaten  dagegen  als  eine  in  allen  Beziehungen
  nicht  souveraine,  ihre  Gesetzgebung  nur  als  eine  Autonomie
  auffasse.  So  lebhaft  diess  auch  Laband  wiederholt  behauptet,
  so  muss  ich  es  doch  auch  bei  fortgesetzter  Erwägung  für
unrichtig  halten.  Insbesondere  hätte  die  Betrachtung  der  Militärhoheitsverhältnisse
  im  Reiche  keine  Analogie  für  die  Beurtheilung
der  übrigen  Gebiete  der  Staatsgewalt  bieten  sollen.  Wenn  die
lebendigen  Wechselbeziehungen  des  Reichs  und  der  Einzelstaaten
fort  und  fort  neue  Berührungspunkte  zwischen  Beiden  schaffen,  so
mag  es  allerdings  oft  nicht  leicht  sein,  die  rechtlichen  Selbständigkeitsgränzen
  zu  bestimmen;  aber  möglich  bleibt  es  auch  an  diesen
Punkten  immer.  Zur  Begründung  meiner  Ansicht  muss  es  aber
schon  ausreichen,  wenn  man  auch  nur  auf  irgend  ein  Gebiet
zweifellos  souverainer  Staatshoheit  der  Einzelstaaten  hinweisen
kann,  als  welche  es  genügt,  beispielsweise  die  innere  Verwaltungsorganisation
  und  das  Gebiet  des  Schulrechts  anzuführen.)