Sicherstellung des Bierbedarfs. 115
machung vom 9. Mai 1916 Nr. 51610 gleichen
Betreffs.
München, Würzburg, Nürnberg, den 30. Dezember 1916.
Der Kommandierende General
I. bayer. Armeekorps:
von der Tann.
Der Kommandierende General
II. bayer. Armeekorps:
Pflaum.
Der Kommandierende General
III. bayer. Armeekorps:
Könitz.
(Nr. 244 794.) Bekanntmachung betreffend Sicherstellung
des Bierbedarfs für Feld= und Besatzungsheer,
Schwerst= und Schwerarbeiler und Ernkearbeiter
Zur Sicherstellung der Versorgung des Feldund
Besatzungsheeres, der Schwerst= und Schwerarbeiter,
sowie der Erntearbeiter mit Bier erlassen
die stellv. Generalkommandos des I., II. und III.
bayer. Armeekorps auf Grund Art. 4 Nr. 2 des
Kriegszustandsgesetzes folgende Anordnung:
1. Von dem mit Bundesratsverordnung vom
16. Dezember 1916 (RGBl. S. 1403) festgesetzten
Gerstenmalzkontingente der Brauereien und von den
dem Kontingente entsprechenden Gersten= und Gerstenmalzmengen
werden zugunsten der bayerischen Verteilungsstelle
für Malzkontingente 30 Hundertteile
beschlagnahmt. Von der Beschlagnahme sind die
Kontingente ausgenommen, die 150 Doppelzentner
Malz nicht übersteigen.
2. Die Besitzer von Gerstenmalzkontingenten sind
verpflichtet, die beschlagnahmten Kontingentsteile und