Metadata : Kriegsanordnungen des stellv. Generalkommandos I. Bayerischen Armeekorps

Sicherstellung  des  Bierbedarfs.  115

machung  vom  9.  Mai  1916  Nr.  51610  gleichen
Betreffs.
München,  Würzburg,  Nürnberg,  den  30.  Dezember  1916.
Der  Kommandierende  General
I.  bayer.  Armeekorps:
von  der  Tann.
Der  Kommandierende  General
II.  bayer.  Armeekorps:
Pflaum.
Der  Kommandierende  General
III.  bayer.  Armeekorps:
Könitz.

(Nr.  244  794.)  Bekanntmachung  betreffend  Sicherstellung

  des  Bierbedarfs  für  Feld=  und  Besatzungsheer,

  Schwerst=  und  Schwerarbeiler  und  Ernkearbeiter


Zur  Sicherstellung  der  Versorgung  des  Feldund
  Besatzungsheeres,  der  Schwerst=  und  Schwerarbeiter,
  sowie  der  Erntearbeiter  mit  Bier  erlassen
die  stellv.  Generalkommandos  des  I.,  II.  und  III.
bayer.  Armeekorps  auf  Grund  Art.  4  Nr.  2  des
Kriegszustandsgesetzes  folgende  Anordnung:

1.  Von  dem  mit  Bundesratsverordnung  vom
16.  Dezember  1916  (RGBl.  S.  1403)  festgesetzten
Gerstenmalzkontingente  der  Brauereien  und  von  den
dem  Kontingente  entsprechenden  Gersten=  und  Gerstenmalzmengen
  werden  zugunsten  der  bayerischen  Verteilungsstelle
  für  Malzkontingente  30  Hundertteile
beschlagnahmt.  Von  der  Beschlagnahme  sind  die
Kontingente  ausgenommen,  die  150  Doppelzentner
Malz  nicht  übersteigen.

2.  Die  Besitzer  von  Gerstenmalzkontingenten  sind
verpflichtet,  die  beschlagnahmten  Kontingentsteile  und