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5. Die Ursprungszeugnisse sind bei der Einfuhr den die Ladung betreffenden Papieren beizufügen
und verbleiben als Beläge bei derjenigen Amtsstelle, welche die Schlußabfertigung vornimmt.
Bei der überseeischen Einfuhr über einen der deutschen Zollausschlüsse tritt an die Stelle des
Grenzeingangsamts die von der Landesregierung bestimmte Behörde des betreffenden Zollausschlußgebiets.
Bei der Versendung aus dem letzteren in das Zollgebiet hat die bezeichnete Behörde dem
Transport eine Bescheinigung dahin beizufügen, daß die Ware in Gemäßheit des nach den bestehenden
Bestimmungen ausgestellten konsularischen Ursprungsattestes aus dem zu bezeichnenden Vertragsstaate
oder meistbegünstigten Lande herstammt, und daß dieselbe während ihres Verweilens im Zollausschlußgebiete
nachgewiesenermaßen eine Vertauschung nicht erfahren hat. Diese Bescheinigung ist
dem Grenzeingangsamte zu übergeben.
Die Bestimmungen des Absatzes 2 finden auf die deutschen Freibezirke entsprechende Anwendung.
6. Für Waren der in Ziffer 2 genannten Art,, welche seewärts verladen werden, bevor der betreffende
Konsul zur Ausstellung von Ursprungszeugnissen ermächtigt war, kann bei unmittelbarer Einfuhr
aus dem Ursprungslande die Abstammung aus einem Vertragsstaate oder meistbegünstigten Lande
durch Vorlegung von Schiffspapieren, Fakturen, kaufmännischen Korrespondenzen oder in anderer geeigneter
Weise der Zollbehörde beziehungsweise der in Ziffer 5 bezeichneten Behörde des Zollausschlußgebiets
nachgewiesen werden.
7. In Bezug auf die nachbezeichneten Gegenstände, nämlich:
Bettfedern, gereinigt und zugerichtet (Nr. 11 f des Zolltarifs);
Bau= und Nutzholz, in der Richtung der Längsachse beschlagen oder auf anderem Wege als durch
Bewaldrechtung vorgearbeitet oder zerkleinert; Faßdauben, welche nicht unter Nummer 13c 1
fallen; ungeschälte Korbweiden und Reifenstäbe; Naben; Felgen und Speichen (Nr. 136 2 des
Zolltarifs); ·
Bau- und Nutzholz in der Richtung der Längsachse gesägt; nicht gehobelte Bretter; gesägte Kanthölzer
und andere Säg= und Schnittwaren (Nr. 13c 3 des Zolltarifs);
Wein und Most in Fässern (Nr. 25 C 1 des Zolltarifs);
Butter (Nr. 25 f des Zolltarifs);
Fleisch, ausgeschlachtetes, frisches und zubereitetes (Nr. 25 8 1 des Zolltarifs);,
Wild aller Art, nicht lebend (Nr. 25 g 3 des Zolltarifs);
getrocknete Mandeln (Nr. 25 h 3 des Zolltarifs);
Eier von Geflügel (Nr. 37 b des Zolltarifs);
Ochsen (Nr. 39 c des Zolltarifs);
Jungvieh im Alter bis zu 2½ Jahren (Nr. 39 d des Zolltarifs);
Schweine (Nr. 39 f des Zolltarifs),