Metadata : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1892. (69)

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5.  Die  Ursprungszeugnisse  sind  bei  der  Einfuhr  den  die  Ladung  betreffenden  Papieren  beizufügen
  und  verbleiben  als  Beläge  bei  derjenigen  Amtsstelle,  welche  die  Schlußabfertigung  vornimmt.

Bei  der  überseeischen  Einfuhr  über  einen  der  deutschen  Zollausschlüsse  tritt  an  die  Stelle  des
Grenzeingangsamts  die  von  der  Landesregierung  bestimmte  Behörde  des  betreffenden  Zollausschlußgebiets.
  Bei  der  Versendung  aus  dem  letzteren  in  das  Zollgebiet  hat  die  bezeichnete  Behörde  dem
Transport  eine  Bescheinigung  dahin  beizufügen,  daß  die  Ware  in  Gemäßheit  des  nach  den  bestehenden
  Bestimmungen  ausgestellten  konsularischen  Ursprungsattestes  aus  dem  zu  bezeichnenden  Vertragsstaate
  oder  meistbegünstigten  Lande  herstammt,  und  daß  dieselbe  während  ihres  Verweilens  im  Zollausschlußgebiete
  nachgewiesenermaßen  eine  Vertauschung  nicht  erfahren  hat.  Diese  Bescheinigung  ist
dem  Grenzeingangsamte  zu  übergeben.

Die  Bestimmungen  des  Absatzes  2  finden  auf  die  deutschen  Freibezirke  entsprechende  Anwendung.

6.  Für  Waren  der  in  Ziffer  2  genannten  Art,,  welche  seewärts  verladen  werden,  bevor  der  betreffende
  Konsul  zur  Ausstellung  von  Ursprungszeugnissen  ermächtigt  war,  kann  bei  unmittelbarer  Einfuhr
  aus  dem  Ursprungslande  die  Abstammung  aus  einem  Vertragsstaate  oder  meistbegünstigten  Lande
durch  Vorlegung  von  Schiffspapieren,  Fakturen,  kaufmännischen  Korrespondenzen  oder  in  anderer  geeigneter
  Weise  der  Zollbehörde  beziehungsweise  der  in  Ziffer  5  bezeichneten  Behörde  des  Zollausschlußgebiets
  nachgewiesen  werden.

7.  In  Bezug  auf  die  nachbezeichneten  Gegenstände,  nämlich:

Bettfedern,  gereinigt  und  zugerichtet  (Nr.  11  f  des  Zolltarifs);

Bau=  und  Nutzholz,  in  der  Richtung  der  Längsachse  beschlagen  oder  auf  anderem  Wege  als  durch
Bewaldrechtung  vorgearbeitet  oder  zerkleinert;  Faßdauben,  welche  nicht  unter  Nummer  13c  1
fallen;  ungeschälte  Korbweiden  und  Reifenstäbe;  Naben;  Felgen  und  Speichen  (Nr.  136  2  des
Zolltarifs);  ·

Bau-  und  Nutzholz  in  der  Richtung  der  Längsachse  gesägt;  nicht  gehobelte  Bretter;  gesägte  Kanthölzer
  und  andere  Säg=  und  Schnittwaren  (Nr.  13c  3  des  Zolltarifs);

Wein  und  Most  in  Fässern  (Nr.  25  C  1  des  Zolltarifs);

Butter  (Nr.  25  f  des  Zolltarifs);

Fleisch,  ausgeschlachtetes,  frisches  und  zubereitetes  (Nr.  25  8  1  des  Zolltarifs);,

Wild  aller  Art,  nicht  lebend  (Nr.  25  g  3  des  Zolltarifs);

getrocknete  Mandeln  (Nr.  25  h  3  des  Zolltarifs);

Eier  von  Geflügel  (Nr.  37  b  des  Zolltarifs);

Ochsen  (Nr.  39  c  des  Zolltarifs);

Jungvieh  im  Alter  bis  zu  2½  Jahren  (Nr.  39  d  des  Zolltarifs);

Schweine  (Nr.  39  f  des  Zolltarifs),