Full text : Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1878. (27)

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bndlungen  hegen  dieselben  unterliegen  für  jeden  Kontraventionsfall  einer  Geldstrafe  von
0  Mark  oder  ’vr-e’  Haftstrafe.
6##  am  22.  August  18  „  "
Fürstlich  Reuß.Pl.  Landesregierung.
Faber.

J.  Arnold.

27.  Landesherrliche  Verordnung  vom  31.  August  1878,
die  Errichtung  eines  Nechnungsbureaus  betreffend.

Wir  Heinrich  der  Zwei  und  Zwanzigste  von  Gottes  Gnaden  Aelterer
Linie  souveräner  Fürst  Neuß,  Graf  und  Herr  von  Plauen,  Herr  zu  Greiz,
Krannichfeld,  Gera,  Schleiz  und  Lobenstein  2c.  2c.  #c

finden  Uns  bewogen,  hiermit  das  Folgende  zu  verordnen:

81.

Als  eine  besondere  Abtheilung  der  Kanzlei  Unserer  Vandceregierung  und  Unseres
Consistoriums  wird  am  15.  September  dieses  Jahres  ein  unter  Oberleitung  und  Aufsicht
dieser  Behörden  slehendes

BRechnungsbureau
errichtet.

Mit  der  Leitung  desselben  ist  bis  auf  Weiteres  der  Vorstand  des  Katasterbureaus
und  der  Landrentenbank  zu  beauftragen  und  sind  ihm  Hülfaarbeiter  auß  dem  Personal
derselben  sowie  der  Regierungs=  und  Consisterialkanzlei  beizugeben.

8  2.  .

Zu  dem  Geschäftskreis  des  Rechnungsbureaus  gehört  im  Allgemeinen  die  Vornahme

n.  der  Nevisionen  aller  Staatskassen,  ingleichen  die  fortlaufende  Controle  über  die
Einnahmen  und  Ausgaben  derselben  —  Beides  nach  Maßgabe  der  von  der  Landeoregierung
  zu  ertheilenden  näheren  Anweisungen;

b.  der  Revision  der  Gemeinde.,  Vereins-,  Anstalts-,  Stiftunge-,  nirchen.,  Pfarr-  2c.
Kassen  auf  jedeomalige  besondere  Anordnung  der  Landesregierung  beziehendlich  des  Censistoriums;


.  der  Revision  aller,  der  Landesregierung  und  dem  Consistorium  zur  Arufung  und
Juslificirung  einzureichenden  Rechnungen  vorbehältlich  der  Beschlußfassung  über  die  von
dem  Rechnungsbureau  gezogenen  Erinnernngen  und  der  Justifikation  der  Rechnungen
Seiten  der  betreffenden  Oberbehörde

der  für  die  Landeoregierung'  und  das  Consistorium  sonst  erforderlichen  rechnerischen
Arbeiten  (namenllich  die  Mithũlfe  bei  Aufstellung  des  Staatshaushaltplanes  sc.),  ingleichen
  aller  statistischen  Arbeiten,  insoweit  solche  nicht  dem  statistischen  Bureau  der  vereinigten
  Thüringischen  Staaten  obliegen.