Metadata : Archiv für öffentliches Recht.Zehnter Band. (10)

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trifft  (Beitragspflicht,  Uebernahme  von  Ehrenämtern,  An-  und
Abmeldepflichten  u.  s.  w.)  und  auch  die  Frage  nach  der  Person
der  Arbeitgeber  beantwortet  sich  lediglich  aus  den  allgemeinen
Grundsätzen  dahin,  dass  Arbeitgeber  derjenige  ist,  in  dessen  Brod
der  Versicherte  steht,  hier  also  die  betreffende  Kirche  (Kirchengemeinde®?!),
  die  Religionsgesellschaft  oder  der  Orden  und  nur
in  einigen  wenigen  Ausnahmefällen,  bei  denen  man  aber  kaum
von  „Kirchenpersonal*  reden  kann,  eine  physische  Person,  nämlich
  der  Pfarrer  oder  der  Pächter  des  Kirchenlandes  als  „Unternehmer“
  des  landwirthschaftlichen  Betriebes???.  —  Schliesslich
sei  noch  bemerkt,  dass  die  freiwillige  Versicherung,  welche
sonst  neben  der  Versicherungspflicht  eine  gewisse  Rolle  spielt???,
bezüglich  des  Kirchenpersonals  kaum  praktisch  werden  kann,
da  diejenigen  subjektiven  Voraussetzungen,  an  welche  sie  im
Bereiche  der  Unfallversicherung  und  der  Invaliditäts-  und  Altersversicherung
  geknüpft  ist®?*,  garnicht,  und  diejenigen,  an  welche
sie  im  Bereiche  der  Krankenversicherung®?*  geknüpft  ist,  nur
sehr  selten  gegeben  sein  werden°?®,

®21  Als  Eigenthümerin  des  Kirchenvermögens  (vgl.  oben  8.  388  Anm.  145).
Nur  ausnahmsweise  ist  die  politische  Gemeinde  Arbeitgeberin,  z.  B.  bezüglich
ddes  Personals  der  ihr  gehörigen  Kirchhöfe  (vgl.  ebenda)  oder  bei  Anstaltskirchen
  (oben  S.  388  zu  Anm.  148).

®22  Vgl.  oben  S.  384  Anm.  129.

2232  Vgl.  Krankenversicherungsgesetz  $$  4  11,  19  III,  63  II,  72  III,
Unfallversicherungsgesetz  $  2  II  (Ausdehnungsgesetz  $1),
Bau-Unfallversicherungsgesetz  $  2  I,  land-  und  forstwirthschaftliches
  Unfall-  und  Krankenversicherungsgesetz  $  2  1,  Invaliditäts-
  und  Altersversicherungsgesetz  $8  und  dazu  mein  Lehrbuch
  $8$S  26ff.  S.  116ff.,  $  74  8.  351£.,  SS  121.  S.  630  ff.

%  Vgl.  mein  Lehrbuch  $  27  IS.  118f,  $  74  I  und  II  S.  352
(insbes.  „Betriebsunternehmer“)  und  8  1221  S.  631  (insbes.  „Kleinmeister“).

825  Von  den  recht  zahlreichen  Rubriken  im  Krankenversicherungsrecht
(vgl.  mein  Lehrbuch  $  27  I1  bis  8  S.  118f.)  kommen  höchstens  in  Betracht:
  unentgeltlich  Beschäftigte  (a.  a.  O.  sub  1);  unständige  Arbeiter  (a.  a.  O.
sub  3  und  dazu  mein  Lehrbuch  $  24  IT  A2  S.  110);  Familienangehörige
  des  Betriebsunternehmers  (z.  B.  des  Pfarrers  oder  Küsters),  welche  in
dessen  (z.  B.  landwirthschaftlichen)  Betriebe  gegen  Entgelt,  aber  nicht  auf