Full text : Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuß älterer Linie. 1906. (55)

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810.

Nach  Abschluß  der  Veranlagung  sind  die  Listen  vom  Vorsitzenden  des  Landesausschusses
  oder  seinem  Stellvertreter  und  dem  Staatskommissar,  soweit  derselbe  bei
der  Veranlagung  mitgewirkt  hat,  zu  unterschreiben.

Der  Vorsitzende  des  Landesausschusses  hat  auf  das  2.  Exemplar  der  Listen
das  Ergebnis  der  Veraulagung  zu  vermerken  und  solche  sodann  mit  seiner  Unterschrift
  versehen  den  Gemeindevorständen  zuzusenden.  Die  in  §  8  vorgeschriebene
Zusammenzählung  ist  Lierbei  fortzulassen.

8  11.
Diese  Listen  (§  10  Abs.  2)  haben  (außer  in  Greiz)  für  die  Erhebung  der
Gemeindesteuer  als  Unterlage  zu  dienen.
5  12.
Wegen  Ausfertigung  der  Steuerzettel  und  Heberegister  siehe  Regierungs-Verordnung
  vom  11.  Jannar  1893  zur  Ausführung  des  Einkommensteuergesetzes
Zisser  2  (Ges-S.  S.  20).

Greiz,  am  25.  August  1906.
Fürstlich  Reuß-Plauische  Landesregierung.

v.  Meding.

Saupe.