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810.
Nach Abschluß der Veranlagung sind die Listen vom Vorsitzenden des Landesausschusses
oder seinem Stellvertreter und dem Staatskommissar, soweit derselbe bei
der Veranlagung mitgewirkt hat, zu unterschreiben.
Der Vorsitzende des Landesausschusses hat auf das 2. Exemplar der Listen
das Ergebnis der Veraulagung zu vermerken und solche sodann mit seiner Unterschrift
versehen den Gemeindevorständen zuzusenden. Die in § 8 vorgeschriebene
Zusammenzählung ist Lierbei fortzulassen.
8 11.
Diese Listen (§ 10 Abs. 2) haben (außer in Greiz) für die Erhebung der
Gemeindesteuer als Unterlage zu dienen.
5 12.
Wegen Ausfertigung der Steuerzettel und Heberegister siehe Regierungs-Verordnung
vom 11. Jannar 1893 zur Ausführung des Einkommensteuergesetzes
Zisser 2 (Ges-S. S. 20).
Greiz, am 25. August 1906.
Fürstlich Reuß-Plauische Landesregierung.
v. Meding.
Saupe.