Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1846. (30)

Negerhandels (traité des nègres) am 20. Dezember 1841 ge- 
schlossenen Uebereinkommen veranlaßt haben und von dem Wunsche be- 
seelt, so viel von ihnen abhängt, auch ihrerseits zur ganzlichen Ausrot- 
tung dieses verbrecherischen Handels mitzuwirken, haben sich sämmtliche 
deutsche Regierungen dahin vereinbart, daß von denselben der Ne- 
gerhandel allgemein verboten werde. Dem gemäß soll, wo diesfalls 
durch bestehende Strafsgesetze nicht bereits Fürsorge getroffen ist, der 
Negerhandel gleich dem Seeraube bestraft, in denjenigen Bundesstaa- 
ten aber, deren Gesetzgebung den Seeraub nicht besonders erwähnt, mit 
der Strafe des Menschenraubes oder mit einer ähnlichen schweren 
Strafe belegt werden. 
II. Die Ergänzung der in der Sitzung vom 9. November 1837 zum 
Schutze von Werken der Wissenschaft und Kunst gegen Nach- 
druck und unbefugte Nachbildung getroffenen Bestimmungen be- 
treffend (Reg. Bl. v. J. 1837 S. 90—92);z durch welchen Beschluß 
die Grundsätze des für das Großherzogthum unter dem 11. Januar 
1839 publizirten Gesetzes zum Schutze des Eigenthums an Werken der 
Wissenschaft und Kunst gegen Nachdruck und Nachbildung (Reg. Bl. v. 
IJ. 1889 S. 13— 22) im Wesentlichen für sämmtliche deutsche Bun- 
desstaaten Geltung erhalten haben: 
„Nachdem der Bundesbeschluß vom 9. November 1887 nur das ge- 
ringste Maß des Schutzes festgestellt hat, welcher innerhalb des 
deutschen Bundesgebiets den dort erscheinenden literarischen und arti- 
stischen Erzeugnissen gegen den Nachdruck und jede andere unbefugte 
Vervielfältigung auf mechanischem Wege zu gewähren war, eine wei- 
tere Vereinbarung über gemeinsame Gewährung eines völlig au5rei- 
chenden Schutzes aber gleichzeitig vorbehalten worden ist: so sind 
sämmtliche deutsche Regierungen über folgende Bestimmungen zur Er- 
ganzung des Beschlusses vom 9. November 1837 übereingekommen: 
1) der durch den Art. 2 des Beschlusses vom 9. November 18837 
für mindestens 10 Jahre von dem Erscheinen eines literarischen 
Erzeugnisses oder Werkes der Kunst an zugesicherte Schutz gegen 
den Nachdruck und jede andere unbefugte Vervielfältigung auf 
mechanischem Wege wird fortan innerhalb des ganzen deutschen 
Bundesgebiets für die Lebensdauer der urheber solcher literari- 
schen Erzeugnisse und Werke der Kunst, und auf dreißig Jahre 
nach dem Tode gewährt.
	        
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