Negerhandels (traité des nègres) am 20. Dezember 1841 ge-
schlossenen Uebereinkommen veranlaßt haben und von dem Wunsche be-
seelt, so viel von ihnen abhängt, auch ihrerseits zur ganzlichen Ausrot-
tung dieses verbrecherischen Handels mitzuwirken, haben sich sämmtliche
deutsche Regierungen dahin vereinbart, daß von denselben der Ne-
gerhandel allgemein verboten werde. Dem gemäß soll, wo diesfalls
durch bestehende Strafsgesetze nicht bereits Fürsorge getroffen ist, der
Negerhandel gleich dem Seeraube bestraft, in denjenigen Bundesstaa-
ten aber, deren Gesetzgebung den Seeraub nicht besonders erwähnt, mit
der Strafe des Menschenraubes oder mit einer ähnlichen schweren
Strafe belegt werden.
II. Die Ergänzung der in der Sitzung vom 9. November 1837 zum
Schutze von Werken der Wissenschaft und Kunst gegen Nach-
druck und unbefugte Nachbildung getroffenen Bestimmungen be-
treffend (Reg. Bl. v. J. 1837 S. 90—92);z durch welchen Beschluß
die Grundsätze des für das Großherzogthum unter dem 11. Januar
1839 publizirten Gesetzes zum Schutze des Eigenthums an Werken der
Wissenschaft und Kunst gegen Nachdruck und Nachbildung (Reg. Bl. v.
IJ. 1889 S. 13— 22) im Wesentlichen für sämmtliche deutsche Bun-
desstaaten Geltung erhalten haben:
„Nachdem der Bundesbeschluß vom 9. November 1887 nur das ge-
ringste Maß des Schutzes festgestellt hat, welcher innerhalb des
deutschen Bundesgebiets den dort erscheinenden literarischen und arti-
stischen Erzeugnissen gegen den Nachdruck und jede andere unbefugte
Vervielfältigung auf mechanischem Wege zu gewähren war, eine wei-
tere Vereinbarung über gemeinsame Gewährung eines völlig au5rei-
chenden Schutzes aber gleichzeitig vorbehalten worden ist: so sind
sämmtliche deutsche Regierungen über folgende Bestimmungen zur Er-
ganzung des Beschlusses vom 9. November 1837 übereingekommen:
1) der durch den Art. 2 des Beschlusses vom 9. November 18837
für mindestens 10 Jahre von dem Erscheinen eines literarischen
Erzeugnisses oder Werkes der Kunst an zugesicherte Schutz gegen
den Nachdruck und jede andere unbefugte Vervielfältigung auf
mechanischem Wege wird fortan innerhalb des ganzen deutschen
Bundesgebiets für die Lebensdauer der urheber solcher literari-
schen Erzeugnisse und Werke der Kunst, und auf dreißig Jahre
nach dem Tode gewährt.