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Bekauutmachungen.
I. Unter Rückleitung auf unsere Bekanntmachung vom 12. Juli 1825
(Reg. Bl. v. J. 1825 S. 62) wird hiermit zur öffentlichen Kenntniß gebracht,
daß die Kandidaten der Theologie, welche an den Gymnasien des Großherzogthumes
Anstellung zu erbalten wünschen, auch wenn sie das theologische Kandidaten-
Eramen bereits bestanden haben, zu jener Anstellung nur nach vorher gehörig
bestandener philologischen Prüfung, welche von den Direktoren des philo-
logischen Seminars in Jena zu bewirken ist, zugelassen werden sollen.
Weimar am 5. Januar 1846.
Großherzoglich GSächsisches Sber-Koufßstorium.
Perucer.
II. Wir bringen hiermit zur öffentlichen Kenntniß, daß in Gemaßheit eines
an uns gelangten höchsten Reskripts die dem Großherzoglichen Kammer-Fiskus
in vielen Orten des Großherzogthums unter dem Namen Schubtgeld, Haus-
genossengeld oder Einmiethlingssteuer zustehende Abgabe von jetzt an
und auf die Dauer der Regierungszeit des Durchlauchtigsten Großherzogs
Carl Friedrich, Königliche Hoheit, nicht mehr erhoben, auch die noch be-
stehenden Rückstände dieser Abgabe nicht eingefordert werden, sondern als ein
Gnadengeschenk erlassen seyn sollen.
Sämmtliche hierbei betheiligte Großherzogliche Rentämter werden hiernach
angewiesen, jede fernere Erhebung zu sistiren und den Betrag der von ihnen
bereits gebuchten, noch in Rest stehenden Schutz-, Hausgenossen= und Ein-
miethlings-Gelder, Behufs deren Kaduzirung, anher anzuzeigen.
Weimar am 2. Februar 1846.
Großherzoglich Sächsische Kammer.
C. Thon.