Full text : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1911. (77)

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nerisch  gelernten  oder  angelernten  Gehilfen  und  Arbeiter  und  von  jedem  Lehrling
für  seine  Person  auszufüllen.  Erforderlichenfalls  hat  die  Ausstellung  der  Leiter  oder
Verwalter  des  Betriebes  zu  besorgen.

Es  sind  für  jeden  Betrieb  soviel  Zählkarten  für  gelernte  oder  angelernte  Kräfte
auszustellen,  als  im  Gärtnereibogen  unter  Ziffer  16  b,  d  und  e  Personen  verzeichnet
sind.

§3.  Die  Ausführung  der  Zählung  liegt  den  Gemeindebehörden  für  ihren
Gemeindebezirk  einschließlich  der  zur  Gemeinde  gehörenden  selbständigen  Gutsbezirke
  ob.

Die  Durchführung  der  Zählung  in  militärischen  Anstalten  ist  der  Militärbehörde
des  Ortes  zu  überlassen,  der  zu  diesem  Zwecke  die  erforderlichen  Drucksachen  durch
die  Gemeindebehörden  auszuhändigen  sind.

§4.  Die  Stadträte  der  Städte,  in  denen  die  Revidierte  Städteordnung  eingeführt
  ist,  haben  dem  Statistischen  Landesamte  den  ungefähren  Bedarf  an  Drucksachen
  A,  B  und  C  bis  zum  21.  April  1911  anzuzeigen.

Die  übrigen  Gemeindebehörden  haben  den  ungefähren  Bedarf  an  Drucksachen
A,  B  und  C  bis  zum  18.  April  der  Amtshauptmannschaft  anzuzeigen,  die  ihn  und  die
Zahl  der  Gemeinden  mit  Gärtnereibetrieben  dem  Statistischen  Landesamt  bis  zum
21.  April  1911  mitteilt.

Eine  Bedarfsanzeige  ist  nicht  seitens  solcher  Gemeinden  erforderlich,  die  am
1.  Dezember  1910  mit  der  Volkszählung  eine  Wohnungsaufnahme  nach  dem  einheitlichen
  Landeserhebungsformular  veranstaltet  haben.

8§5.  Die  Erhebung  hat  am  22.  Mai  zu  beginnen  und  ist  spätestens  am  29.  Mai

zu  beendigen.  Die  Aufnahme  hat  sich  durchweg  auf  den  Stand  vom  23.  Mai  zu
beziehen.

86.  Die  Inhaber  oder  Leiter  von  Gärtnereibetrieben  sind  durch  die  Gemeindebehörden
  einige  Tage  vor  der  Aufnahme  in  ortsüblicher  Weise  von  der  bevorstehenden
Erhebung  in  Kenntnis  zu  setzen.

87.  Die  mit  der  Durchführung  der  Zählung  betrauten  Personen  haben  in  den
Gemeindebogen  (Drucksache  D)  über  die  erhobenen  Gärtnereibetriebe  die  vorgeschriebenen
  Angaben  einzutragen.

§8.  Die  Drucksachen  werden  den  Verwaltungsbehörden  (in  den  Städten,  in
denen  die  Revidierte  Städteordnung  eingeführt  ist,  den  Stadträten,  im  übrigen  den