Volltext : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1856. (47)

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der  dortigen  Iseritzbruͤcke,  fuͤr  die  aus  landespolizeilichen  Gruͤnden  angeordnete
Wegraͤumung  von  Binnendeichen,  sowie  fuͤr  die  Tilgung  und  Verzinsung  der
dazu  kontrahirten  Schulden  treten  nachstehende  Abänderungen  des  obigen  Beitragsmaaßstabes
  ein,  nach  welchen  ein  Spezialkataster  für  die  Beiträge  zu  den
Neubaukosten  aufzustellen  ist:

DOiee  bisher  nicht  von  Hauptdeichen  geschützten  deichpflichtigen  Grundstücke
emrichten  für  den  Normalmorgen  im  Allgemeinen  doppelt  so  viel,  —  sofern  sie
innerhalb  des  Nimkowitzer  Polders  lagen,  einhalbmal  mehr,  —  sofern  sie  innerhalb
  des  Przyborner  Polders  lagen,  drei  Viertel  mal  mehr,  als  die  bereits
hinter  alten  Hauptdeichen  liegenden  Grundstücke.

S.  9.

Die  vorgedachten  beiden  Deichkataster  sind  von  dem  Deichregulirungs-Kommissarius
  aufzustellen.  Behufs  der  Feststellung  sind  dieselben  dem  Deichamte
  vollständig,  den  einzelnen  Gemeindevorständen,  dem  Vertreter  des  Fiskus
  und  den  Besitzern  der  Güter,  welche  einen  besonderen  Gemeindebezirk  bilden,
  ertraktweise  zuzustellen,  und  zugleich  ist  im  Amtsblatt  eine  vierwöchentliche
  Frist  bekannt  zu  machen,  innerhalb  welcher  die  Kataster  bei  dem  Oeichamte,
  den  Gemeindevorsiänden  und  dem  Königlichen  Kommissarius  eingesehen
und  Beschwerden  dagegen  bei  dem  letzteren  angebracht  werden  können.

Die  Beschwerden,  welche  auch  gegen  die  in  den  .  7.  und  8.  enthaltenen
  Grundsätze  der  Katastrirung  gerichtet  und  auch  vom  Deichamte  erhoben
  werden  können,  sind,  sofern  sie  nicht  durch  ein  angemessenes  Abkommen
beseitigt  werden,  von  dem  Deichregulirungs-Kommissarius  unter  Zuziehung  der
Beschwerdeführer,  eines  Deichamts-Deputirten  und  der  erforderlichen  Sachverständigen
  zu  uncersuchen.  Die  Sachverständigen  sind  hinsichtlich  der  Grenzen
des  Inundationsgebietes  und  der  sonstigen  Bermessungen  ein  vereideter  Feldmesser
  oder  nöthigenfalls  ein  Vermessungsrevisor,  hinsichtlich  der  Katasterklassen
  und  der  Einschätzung  in  dieselben  zwei  ökonomische  Sachverständige.
Bei  Streitigkeiten  wegen  der  Ueberschwemmungsverhältnisse  kann  denselben
ein  Wasserbau-Sachverständiger  beigeordnet  werden.  Alle  diese  Sachverständigen
werden  von  der  Regierung  ernannt.

Mit  dem  Resultate  der  Untersuchung  werden  der  Beschwerdeführer  und
der  Deichamts-Deputirte  bekannt  gemacht.  Sind  beide  Theile  mit  dem  Resultate
  einverstanden,  oder  kommt  sonst  eine  Einigung  zu  Stande,  so  werden
die  Katasier  danach  berichtigt.  Andernfalls  werden  die  Akten  der  Regierung
zur  Entscheidung  über  die  Beschwerde  eingereicht.

Wird  dieselbe  verworfen,  so  treffen  die  Kosten  den  Beschwerdeführer.

Binnen  vier  Wochen  nach  erfolgter  Bekanntmachung  der  Entscheidung
ist  Rekurs  dagegen  an  das  Ministerium  für  die  landwirthschaftlichen  Angelegenheiten
  zulässig.

Nach  erfolgter  Fesistellung  der  Deichkatasier  sind  dieselben  von  der  Regierung
  in  Breslau  auszufertigen  und  dem  Deichamte  zugustellen.

(Nr.  4336.  Die