— 37 —
der dortigen Iseritzbruͤcke, fuͤr die aus landespolizeilichen Gruͤnden angeordnete
Wegraͤumung von Binnendeichen, sowie fuͤr die Tilgung und Verzinsung der
dazu kontrahirten Schulden treten nachstehende Abänderungen des obigen Beitragsmaaßstabes
ein, nach welchen ein Spezialkataster für die Beiträge zu den
Neubaukosten aufzustellen ist:
DOiee bisher nicht von Hauptdeichen geschützten deichpflichtigen Grundstücke
emrichten für den Normalmorgen im Allgemeinen doppelt so viel, — sofern sie
innerhalb des Nimkowitzer Polders lagen, einhalbmal mehr, — sofern sie innerhalb
des Przyborner Polders lagen, drei Viertel mal mehr, als die bereits
hinter alten Hauptdeichen liegenden Grundstücke.
S. 9.
Die vorgedachten beiden Deichkataster sind von dem Deichregulirungs-Kommissarius
aufzustellen. Behufs der Feststellung sind dieselben dem Deichamte
vollständig, den einzelnen Gemeindevorständen, dem Vertreter des Fiskus
und den Besitzern der Güter, welche einen besonderen Gemeindebezirk bilden,
ertraktweise zuzustellen, und zugleich ist im Amtsblatt eine vierwöchentliche
Frist bekannt zu machen, innerhalb welcher die Kataster bei dem Oeichamte,
den Gemeindevorsiänden und dem Königlichen Kommissarius eingesehen
und Beschwerden dagegen bei dem letzteren angebracht werden können.
Die Beschwerden, welche auch gegen die in den . 7. und 8. enthaltenen
Grundsätze der Katastrirung gerichtet und auch vom Deichamte erhoben
werden können, sind, sofern sie nicht durch ein angemessenes Abkommen
beseitigt werden, von dem Deichregulirungs-Kommissarius unter Zuziehung der
Beschwerdeführer, eines Deichamts-Deputirten und der erforderlichen Sachverständigen
zu uncersuchen. Die Sachverständigen sind hinsichtlich der Grenzen
des Inundationsgebietes und der sonstigen Bermessungen ein vereideter Feldmesser
oder nöthigenfalls ein Vermessungsrevisor, hinsichtlich der Katasterklassen
und der Einschätzung in dieselben zwei ökonomische Sachverständige.
Bei Streitigkeiten wegen der Ueberschwemmungsverhältnisse kann denselben
ein Wasserbau-Sachverständiger beigeordnet werden. Alle diese Sachverständigen
werden von der Regierung ernannt.
Mit dem Resultate der Untersuchung werden der Beschwerdeführer und
der Deichamts-Deputirte bekannt gemacht. Sind beide Theile mit dem Resultate
einverstanden, oder kommt sonst eine Einigung zu Stande, so werden
die Katasier danach berichtigt. Andernfalls werden die Akten der Regierung
zur Entscheidung über die Beschwerde eingereicht.
Wird dieselbe verworfen, so treffen die Kosten den Beschwerdeführer.
Binnen vier Wochen nach erfolgter Bekanntmachung der Entscheidung
ist Rekurs dagegen an das Ministerium für die landwirthschaftlichen Angelegenheiten
zulässig.
Nach erfolgter Fesistellung der Deichkatasier sind dieselben von der Regierung
in Breslau auszufertigen und dem Deichamte zugustellen.
(Nr. 4336. Die